(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu beurteilen. 2Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. 3Hiervon abweichend erfolgen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ausschließlich anlassbezogene Beurteilungen.

 

(2) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes.

 

(3) 1Die dienstliche Beurteilung kann durch eine Beurteilerin oder einen Beurteiler oder durch mehrere Beurteilerinnen und Beurteiler erfolgen. 2Zuständigkeiten bestimmt die oberste Dienstbehörde. 3Sie kann diese Befugnis auf die ihr nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen. 4Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass der Entwurf der dienstlichen Beurteilung vorab mit der Beamtin oder dem Beamten erörtert wird.

 

(4) Die dienstliche Beurteilung schließt unter Würdigung aller Einzelmerkmale mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.

 

(5) 1Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen und ihr oder ihm ist eine Gelegenheit zur Besprechung anzubieten. 2Das Angebot der Gelegenheit zur Besprechung kann entfallen, falls bereits der Entwurf nach Absatz 3 Satz 4 erörtert worden ist. 3Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

 

(6) Die Landesregierung regelt durch Verordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und für das Beurteilungsverfahren, insbesondere über

 

1.

den einheitlichen Beurteilungsstichtag der dienstlichen Beurteilung, den einheitlichen Beurteilungszeitraum einschließlich Übergangsregelungen,

 

2.

den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und deren Gewichtung,

 

3.

ein Bewertungssystem für die Beurteilung,

 

4.

die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,

 

5.

die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,

 

6.

die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs in geeigneter Form,

 

7.

die Voraussetzungen und das Verfahren einer fıktiven Fortschreibung von Beurteilungen und

 

8.

Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten.

 

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 richten sich die dienstlichen Beurteilungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach den für Richterinnen und Richter geltenden Regelungen.

[1] § 21 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 14.10.2022.

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