• Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses

    Nach § 1 Abs. 1 ist Voraussetzung für die Anwendung des TV COVID, dass der Beschäftigte in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.

    Das Erfordernis des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses ist kongruent mit den Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Nach § 98 SGB III sind die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist (näher hierzu Ziffer 8.1.5). Maßgeblich ist der Ausspruch der Kündigung. Somit ist bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung unbeachtlich, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden wird.

    Wird die Kündigung ausgesprochen in einer Phase der bereits bestehenden Kurzarbeit, findet der TV COVID ab dem Tag nach Zugang der Kündigung keine Anwendung mehr auf dieses Arbeitsverhältnis. Für den zurückliegenden Zeitraum bleibt es bei der angeordneten Kurzarbeit.

  • Vom Tarifvertrag des Arbeitgebers erfasstes Arbeitsverhältnis

    Des Weiteren ist nach § 1 Abs. 1 TV COVID erforderlich, dass der Beschäftigte von einem bei dem Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag – z.B. dem TVöD-VKA, dem TV-V oder dem TV-N – erfasst ist.

    Der TVöD-VKA gilt nach dessen § 1 Abs. 2 unter anderem nicht für Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärzte. Gleiches gilt für Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten. Will der Arbeitgeber auch für diese Beschäftigten Kurzarbeit einführen, bedarf es einer entsprechenden individualvertraglichen Vereinbarung in Form einer Ergänzung des Arbeitsvertrages.

    Auch künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusiker sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen aus dem Geltungsbereich des TVöD ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Buchst. n) TVöD). Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass für künstlerisches Personal in kommunalen Theater- und Orchesterbetrieben eine dem TV COVID entsprechende Tarifregelung zur Einführung von Kurzarbeit geschaffen wurde (näher hierzu Ziffer 4.1).

  • Vom TV COVID ausgenommene Personen

    Nach § 1 Abs. 2 TV COVID sind von der Kurzarbeit folgende Personen ausgenommen:

     
    Tarifregelung in § 1 Abs. 2 TV COVID Erläuterungen
    Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende, Schüler, Praktikanten usw. erfüllen nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 98 SGB III für den Bezug von Kurzarbeitergeld und sind deshalb ausgenommen
    Ausbildende, denen zeitlich überwiegend Tätigkeiten der Ausbildung von Auszubildenden oder Schülerinnen und Schülern bzw. der Betreuung von Dual-Studierenden oder Praktikantinnen und Praktikanten übertragen sind oder die ausdrücklich gegenüber Dritten als Ausbildende, Praxisanleitende bzw. Betreuende benannt sind, wenn zu erwarten ist, dass diese während des Kurzarbeitszeitraumes im bisherigen Umfang die Ausbildung bzw. Betreuung durchführen,

    Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass dem Ausbildenden entweder zeitlich überwiegend Tätigkeiten der Ausbildung ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen sind oder der Ausbildende durch den Arbeitgeber ausdrücklich gegenüber Dritten als Ausbildende, Praxisanleitende usw. benannt sind.

    Wird die ausbildende Tätigkeit während der Kurzarbeit nicht im bisherigen Umfang weitergeführt, greift die tarifliche Ausnahmeregelung nicht ein. In diesem Fall unterliegt auch der Ausbildende den Bestimmungen des TV COVID.
    Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraumes aufgrund Aufhebungsvertrag oder deshalb endet, weil ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird,

    Endet das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag, besteht – unabhängig vom Beendigungszeitpunkt – kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Näher hierzu Ziffer 8.1.5). Die Problematik, dass der Betroffene Beschäftigte vom Geltungsbereich des TV COVID allerdings nur dann ausgenommen ist, wenn sein Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraums endet, ist in Ziffer 8.1.5 näher beleuchtet.

    Ausgenommen sind des Weiteren befristet Beschäftigte, wenn deren Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraums endet. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortzusetzen, findet der Tarifvertrag Anwendung und der Beschäftigte kann zur Kurzarbeit herangezogen werden. Der Arbeitgeber ist somit gehalten, über die Frage der Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu entscheiden.
    Schwangere Frauen und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen werden, und bei denen der Bezug von Kurzarbeitergeld in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG fällt Näher zur Thematik Kurzarbeit und Schwangerschaft siehe Ziffer 8.3; gegenüber werdenden Vätern, die erklären, Elterngeld beanspruchen zu wollen, kann - ungeachtet der vom Bundestag am 7.5.2020 verabschiedeten Änderung im BEEG hins...

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