§ 98 SGB III regelt die persönlichen, somit den Arbeitnehmer betreffenden Voraussetzungen, die für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sein müssen.

Voraussetzung ist, dass nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung

  • fortgesetzt,
  • aus zwingenden Gründen aufgenommen oder
  • im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis aufgenommen wird.

Die Einschränkung der Möglichkeit für Arbeitnehmer, welche während des Kurzarbeitszeitraums ihre Tätigkeit erst neu aufnehmen, ergibt sich daraus, dass der Beginn von neuen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich der Situation des Arbeitsausfalls entgegensteht. Es sind daher zwingende Gründe notwendig, um die Aufnahme der Beschäftigung zu rechtfertigen. Diese können vertraglicher, betrieblicher oder gesetzlicher Art sein. Es ist somit z.B. ausreichend, dass der Arbeitsvertrag vor Einführung der Kurzarbeit abgeschlossen wurde.

Das Arbeitsverhältnis darf darüber hinaus nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Schädlich ist sowohl eine Kündigung des Arbeitgebers als auch eine Kündigung des Arbeitnehmers. Wird die Kündigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ausgesprochen, entfällt der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld ab dem auf die Übergabe des Kündigungsschreibens folgenden Tag. Wird das Kündigungsschreiben mit der Post versendet entfällt der Anspruch drei Tage nach Absendung des Kündigungsschreibens, wobei der Tag der Absendung nicht mitgerechnet wird.[1] Im Falle des Aufhebungsvertrags entfällt der Anspruch ab dem der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags folgenden Tag.

 
Hinweis

Aufhebungsvertrag – Regelung des TV COVID

Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Abs. 2 TV COVID nur Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis "während des Kurzarbeitszeitraumes aufgrund Aufhebungsvertrag … endet" aus der Kurzarbeit ausgenommen. Nach den gesetzlichen Regelungen im SGB III besteht aber bereits ab dem Tag nach Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Aufhebungsvertrag während der Phase der Kurzarbeit oder erst zu einem späteren Zeitpunkt enden wird.

Aus diesem Grund wird empfohlen, die Beschäftigten, mit denen ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages von der Kurzarbeit auszunehmen.[2]

Dagegen hindert die Befristung des Arbeitsverhältnisses den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht.

 
Praxis-Beispiel

Aufhebungsvertrag und Befristung – Geltungsbereich des TV COVID

In einer Einrichtung ist Kurzarbeit angeordnet für die Zeit vom 15.5.2020 bis voraussichtlich 30.9.2020. Der Arbeitgeber schließt mit einem Beschäftigten am 28.6.2020 einen Aufhebungsvertrag, demzufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2020 sein Ende finden wird. Nach § 1 Abs. 2 TV COVID ist dieser Beschäftigte nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen, weil das Arbeitsverhältnis nicht während sondern erst nach Ablauf des Kurzarbeitszeitraums enden wird. Nach § 98 SGB III sind die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 29.6.2020 nicht mehr erfüllt.

[1] Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
[2] So auch die Empfehlung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vgl. z.B. KAV Rheinland-Pfalz, Rundschreiben Allgemein RS 32/20 vom 21.4.2020, Az.: 93 III Kurzarbeit (R 74/2020), Seite 8.

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