Greift das Kündigungsschutzgesetz, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Hinsichtlich der Gründe der Sozialwidrigkeit der Kündigung unterscheidet das KSchG zwei Gruppen.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine ordentliche Kündigung sozialwidrig, wenn sie nicht durch Gründe, die

bedingt ist.

Diese Gründe werden als relative Gründe für die Sozialwidrigkeit bezeichnet, weil hier grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung nötig ist, die den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht wird.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist die Kündigung auch sozial ungerechtfertigt, wenn sie gegen bestimmte Vorschriften des Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrechts verstößt und der Betriebsrat bzw. Personalrat aus einem dieser Gründe der Kündigung fristgerecht schriftlich widersprochen hat (vgl. Besondere Fälle der Sozialwidrigkeit). Der Widerspruch der Personalvertretung führt zu einem absoluten Sozialwidrigkeitsgrund. Die sonst erforderliche Interessenabwägung entfällt.

Die Kündigungsschutzvorschriften sind zwingend. Auf den Kündigungsschutz kann daher im Voraus nicht verzichtet werden. Nach Ausspruch der Kündigung ist ein Verzicht zulässig z.B. durch Abschluss eines Verzichtsvertrages oder durch Abgabe einer ausdrücklichen Verzichtserklärung in einer Ausgleichsquittung (vgl. Auflösungsvertrag/Abfindung).

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