Ortszuschlag (§ 29 BAT/BAT-O) und Sozialzuschlag (§ 33 BMT-G II/BMT-G-O) sind im TV-V – ebenso wie im TVöD – nicht mehr vorgesehen.

Der Ortszuschlag der Stufe 2, also des verheirateten Angestellten, ist bei der Entwicklung der Entgelttabellen berücksichtigt worden. Kinderbezogene Entgeltbestandteile werden übergangsweise fortgezahlt.

22.4.1 Nichtberücksichtigung bei Ermittlung des Vergleichsentgelts (Absatz 3 Satz 1)

Diese Vorschrift enthält den Grundsatz, dass kinderbezogene Entgeltbestandteile nicht Bestandteil des Vergleichsentgelts sind. Andernfalls würden sie in das Tabellenentgelt einbezogen und auf Dauer festgeschrieben und fortentwickelt. Dieses Ergebnis wäre nicht gerechtfertigt. Zum Vergleichsentgelt kann beim Angestellten maximal der Ortszuschlag der Stufe 2 gehören (Absatz 1 Satz 4) und beim Arbeiter der Monatstabellenlohn, also ohne Sozialzuschläge (Absatz 1 Satz 5).

22.4.2 Übergangsweise Fortzahlung als persönliche Zulage (Absatz 3 Satz 2)

Für am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) berücksichtigte Kinder sind die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach bestimmten Maßgaben als persönliche Zulage fortzuzahlen (Absatz 3). Voraussetzung für die Weiterzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ist danach, dass bei der Überleitung in den TV-V (also am Stichtag) diese Entgeltbestandteile auch tatsächlich bezogen worden sind.

Diesen Grundsatz hat das LAG München[1] bestätigt.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. November 2006 beschäftigt. Er erhielt für seinen im März 1985 geborenen Sohn bis zum 30. Juni 2004 den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag in Höhe von 90,57 EUR. In der Zeit von Juli 2004 bis März 2005 absolvierte der Sohn seinen Zivildienst. Für diesen Zeitraum wurde der vorgenannte Entgeltbestandteil nicht gezahlt. Im Anschluss hieran nahm der Sohn ein Studium auf.

Die Beklagte ist seit dem 1. Januar 2005 in den Geltungsbereich des TV-V einbezogen. Mit seiner Klage machte der Kläger den kinderbezogenen Entgeltbestandteil für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2006 geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das LAG hat die zutreffende Auffassung vertreten, die Anspruchsvoraussetzungen für kinderbezogene Bestandteile im Ortszuschlag müssten zum Zeitpunkt des Stichtages (im vorliegenden Fall also am 1. Januar 2005) vorgelegen haben. Dieses uneingeschränkte Abstellen auf den Stichtag rechtfertige sich aus der Notwendigkeit einer überschaubaren, klaren und berechenbaren Belastung durch Fortzahlung von ehemals kinderbezogenen Entgeltbestandteilen im Überleitungszeitraum. Ziel dieser Regelung sei es, die Entgeltbemessung von familienbezogenen Bestandteilen abzukoppeln und nur noch auf die Tätigkeit und Leistung des Arbeitnehmers abzustellen. Insoweit hätten die Tarifvertragsparteien eine moderate Lösung gewählt, die zwangsläufig Härten für diejenigen Arbeitnehmer mit sich gebracht hat, deren Kinder zum Stichtag noch nicht bzw. nicht mehr berücksichtigt waren.

Dass die Tarifvertragsparteien dabei keine Ausnahmeregelung für Kinder, die zum Stichtag Grundwehrdienst bzw. Zivildienst leisten, vorgesehen haben, macht die Regelung – so das LAG – nicht gleichheitswidrig, auch wenn der Kläger und sein Sohn auf den Zeitpunkt der Einberufung zum Zivildienst keinen Einfluss nehmen konnten. Für die Tarifvertragsparteien war die Stichtagsregelung maßgeblich, um die Übergangsregelung nach klaren und zum Stichtag feststehenden Verhältnissen und damit verbundenen finanziellen Belastungen ermitteln zu können.

Das LAG hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat auch Revision eingelegt, diese aber kurz vor dem vom BAG für den 13. August 2009 anberaumten Verhandlungstermin zurückgenommen. Damit ist das Urteil des LAG München vom 24.1.2007 rechtskräftig geworden.

Kinderbezogene Entgeltbestandteile werden neben dem Vergleichsentgelt als persönliche Zulage übergangsweise für einen begrenzten Zeitraum fortgezahlt. "Nach Maßgabe" der Vorschriften des BAT usw. bedeutet, dass auch nach dem Stichtag die jeweiligen tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile vorliegen müssen. Außerdem sind allgemeine tarifliche Erhöhungen der vorgenannten Tarifverträge (bzw. Vergütungs- und Lohntarifverträge) zu berücksichtigen gewesen, sodass die persönliche Zulage bis zum Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 dynamisch war.

Die grundsätzliche Dynamik ist allerdings mit der Ablösung der früheren Manteltarifverträge durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 entfallen. Der TVöD selbst sieht nämlich keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile mehr vor. Der Umstand, dass gem. § 11 TVÜ-VKA für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage fortgezahlt werden und sich diese Besitzstandszulage bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz verändert, hat keine Auswirkungen auf § 22 Abs. 3. Die Besitzstandsregelung im TV-V knüpft nach ihrem Wortlaut nur an die Vorschriften des BAT usw. an, nicht aber an Vorschriften ergänzender oder ersetze...

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