Neben dem Lohn erhält der Arbeiter als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde. Für die Anwendung des § 29 BAT stehen nichtvollbeschäftigte Arbeiter nichtvollbeschäftigten Angestellten gleich. Soweit nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT für den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT nicht anzuwenden ist, gilt § 25 Abs. 1 nicht, im übrigen gilt für den Sozialzuschlag § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.

Protokollerklärungen:

1. Der Sozialzuschlag gilt als ständiger Lohnzuschlag im Sinne von § 67 Nr. 40 Abs. 1, Buchst. b; die Dreimonatsfrist nach der Protokollerklärung zu Buchstabe b braucht in diesem Falle nicht erfüllt zu sein. Der Sozialzuschlag wird auch bei einer bezirklichen Regelung nach § 67 Nr. 40 Abs. 4 BMT-G neben dem Urlaubslohn gezahlt.

2. Für Arbeiter, die in sinngemäß entsprechender Anwendung des Artikels 1 § 4 HStruktG vom 18. Dezember 1975 einen Ausgleichszuschlag erhalten, gilt die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 29 Abschn. B BAT entsprechend. Der Ausgleichszuschlag ist nicht zusatzversorgungspflichtig; im übrigen gilt er als Bestandteil des Sozialzuschlags.

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