Kinderbezogene Entgeltbestandteile sind im TV-V – ebenso wie im TVöD – nicht mehr vorgesehen.

Der Ortszuschlag der Stufe 2, also des verheirateten Angestellten, ist bei der Entwicklung der Entgelttabellen des TV-V berücksichtigt worden. Kinderbezogene Entgeltbestandteile werden nur übergangsweise fortgezahlt, und zwar "in der am Stichtag zustehenden Höhe", also statisch und nicht dynamisch.

22a.4.1 Nichtberücksichtigung bei Ermittlung des Vergleichsentgelts (Absatz 3 Satz 1)

Diese Vorschrift enthält den Grundsatz, dass kinderbezogene Entgeltbestandteile, nämlich eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA, nicht Bestandteil des Vergleichsentgelts sind. Andernfalls würden sie in das Tabellenentgelt einbezogen und auf Dauer festgeschrieben und fortentwickelt. Dieses Ergebnis wäre nicht gerechtfertigt.

22a.4.2 Übergangsweise Fortzahlung als persönliche Zulage (Absatz 3 Satz 2)

Für am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) berücksichtigte Kinder sind Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-VKA als persönliche Zulage fortzuzahlen (Absatz 3). Voraussetzung für die Weiterzahlung ist danach, dass bei der Überleitung in den TV-V (also am Stichtag) die kinderbezogenen Entgeltbestandteile auch tatsächlich bezogen worden sind.

Die Dauer der Fortzahlung der Zulage ist vom Alter des Kindes abhängig. Sie ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu zahlen, wenn das Kind am Stichtag noch nicht 16 Jahre alt ist.

22a.4.3 Zulage im Tarifgebiet Ost (Absatz 3 Satz 3)

Aufgrund der ab 1. Januar 2010 geltenden Ost-/Westangleichung des Bemessungssatzes für die bis dahin noch nicht erfassten Entgeltgruppen 9 bis 15 beträgt die persönliche Zulage für alle Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 3 (also Tarifgebiet Ost) 100 v. H. der für das Tarifgebiet West geltenden Beträge. Es wird also insoweit der Höhe nach zwischen Ost und West keine Unterscheidung mehr gemacht.

22a.4.4 Fortzahlung bei Kindern, die am Stichtag schon das 16. Lebensjahr vollendet hatten (Absatz 3 Satz 4)

Sofern das Kind am Stichtag das 16. Lebensjahr schon vollendet hat, kommt die Fortzahlung einer Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auch über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus in Betracht, allerdings längstens für 3 Jahre – gerechnet ab dem Stichtag – und höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Dies ist das "gesetzlich festgelegte Höchstalter des Kindes" (nämlich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG).

22a.4.5 Möglichkeit der Abfindung durch einzelvertragliche Vereinbarung (Absatz 3 Satz 5)

Um dem Betrieb die Möglichkeit zu geben, eine unter Umständen jahrelange Fortzahlung der persönlichen Zulage unter Beachtung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und Dynamisierungen abzuwenden, kann er mit dem Arbeitnehmer, der unter Absatz 3 fällt, eine Abfindung vereinbaren. Hierfür ist eine einzelvertragliche Vereinbarung notwendig, da dies nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers möglich ist. Eine allgemeine Abfindungsregelung – etwa in Form einer Betriebsvereinbarung – kann zwar grundsätzlich vereinbart werden. Sie kann allerdings keine unmittelbare und zwingende Wirkung für einzelne Arbeitnehmer haben, da nach der eindeutigen Tarifregelung die Abfindung einzelvertraglich vereinbart werden muss.

Im Falle der Vereinbarung einer Abfindungsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat die spätere Entwicklung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile, z. B. der von beiden Arbeitsvertragsparteien nicht vorhersehbare vorzeitige Wegfall einer Kinderzuschlagsberechtigung, keine Auswirkung auf die Höhe der Abfindung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Abfindungsregelung ausdrücklich eine Anpassungs- oder Rückzahlungsklausel für den Fall vereinbart worden ist, dass sich die Verhältnisse abweichend vom Regelverlauf entwickeln (Wegfall der Geschäftsgrundlage).

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