10.1 Vorbemerkungen

Der Ausgleich für Sonderformen der Arbeit weicht zum Teil erheblich von den vergleichbaren Regelungen des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O ab. Dies ist zum Teil einer anderen Definition des Zustandekommens von Zeitzuschlagsansprüchen in § 9 geschuldet, aber auch dem Umstand, dass der TV-V den Ausgleich über das Arbeitszeitkonto ermöglicht (Zeitausgleich).

Die Absätze 5 und 6 sind durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 30. Januar 2002 zum TV-V geändert worden, indem die dort genannten Beträge (ursprünglich 300 DM und 1,80 DM bzw. 190 DM und 1,15 DM in die entsprechenden Euro-Werte konvertiert wurden).

Zum Auftakt der Tarifrunde 2008 haben die Gewerkschaften u. a. eine Erhöhung der Wechselschicht- und Schichtzulage sowie deren Dynamisierung gefordert. Zum Abschluss der Tarifrunde sind hierzu in Potsdam Vereinbarungen getroffen worden, die mit dem 4. Änderungstarifvertrag vom 31.3.2008 zum TV-V umgesetzt worden sind. Weitere Änderungen sind durch den 7. Änderungstarifvertrag vom 27.2.2010, 9. Änderungstarifvertrag vom 31.3.2012, 10. Änderungstarifvertrag vom 1.4.2014 und den 11. Änderungstarifvertrag vom 29.4.2016 (also aufgrund der Tarifrunden 2010, 2012, 2014 und 2016) erfolgt (vgl. hierzu die Erl. zu den Absätzen 5 bis 9).

10.2 Höhe und Berechnung der Zeitzuschläge (Absatz 1 Sätze 1 und 2)

Für die tatsächliche Arbeitsleistung erhält der Arbeitnehmer zunächst ein Entgelt von 100 v. H. pro Stunde, zu dem "neben dem Entgelt" bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Zeitzuschläge hinzukommen (Absatz 1 Satz 1).

Das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung richtet sich auch bei Überstunden abweichend von der Bemessungsgrundlage für die Zeitzuschläge nach der individuellen Stufe der Entgeltgruppe, in der der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dies hat das BAG[1] entschieden und damit einen langjährigen Streit um die Auslegung dieser Vorschrift beendet.

Um die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 4 faktorisieren zu können (Umwandlung in Arbeitszeit), sind die Zeitzuschläge durchgängig als Prozentwerte ausgewiesen.

Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 können auch für anteilige Stunden in Betracht kommen. Die Eingangsformulierung "Sie betragen je Stunde" steht dem nicht entgegen.

Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Prozentwerte war bis zum 28.2.2018 das Stundenentgelt der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe nach § 6 Abs. 4 i. V. m. der Anlage 3a (Tarifgebiet West einschließlich Berlin) bzw. Anlage 3b (Tarifgebiet Ost ohne Berlin). Im Rahmen der Tarifrunde 2018 ist vereinbart worden, die Zeitzuschläge ab 1. März 2018 aus der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe zu berechnen. Die Umsetzung dieser Vereinbarung ist mit dem 13. Änderungstarifvertrag vom 18.4.2018 zum TV-V erfolgt.

Da es ab 1. Januar 2023 nur noch eine einheitliche Stundenentgelttabelle für die Tarifgebiete West und Ost gibt, ist Absatz 1 Satz 2 durch den 17. Änderungstarifvertrag vom 22. April 2023 zum TV-V dahingehend angepasst worden, dass sich die Zeitzuschläge nach Maßgabe der Anlage 3 berechnen.

Überstunden (Abs. 1 Satz 2 Buchst. a)

Der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 9 Abs. 7 und 8) beträgt für alle Entgeltgruppen einheitlich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage (s. o.).

Bei einem Vergleich mit dem TVöD ist die engere Begriffsbestimmung zu beachten. Wegen der Arbeitszeitflexibilisierung (§ 8 Abs. 6 und 7) dürften bezahlte Überstunden im TV-V eher die Ausnahme sein.

Die Zahlung von Zeitzuschlägen für Überstunden setzt für sog. geplante Überstunden im Sinne von § 9 Abs. 8 Buchst. c (vgl. hierzu die Erl. unter 9.6) voraus, dass die über der Sollarbeitszeit liegenden Istarbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden. Zeiten des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gelten insofern nicht als geleistete Arbeitsstunden. Dies hat das LAG Nürnberg[2] zu den vergleichbaren Regelungen im TVöD entschieden.

Nachtarbeit (Abs. 1 Satz 2 Buchst. b)

Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit (§ 9 Abs. 5) beträgt einheitlich 25 v. H. der Bemessungsgrundlage (s. o.). Hintergrund dieser Regelung ist § 6 Abs. 5 ArbZG. Danach hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG), soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG[3] stellt ein Zuschlag von 25 v. H. regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i. S. v. § 6 Abs. 5 ArbZG dar.

Sonntagsarbeit (Abs. 1 Satz 2 Buchst c)

Der Zeitzuschlag für die Arbeit an Sonntagen beträgt einheitlich 25 v. H. der Bemessungsgrundlage (s. o.). Der Begriff "Sonntagsarbeit" ist – im Unterschied zu § 15 Abs. 8 Unterabs. 3 BAT – in § 9 nicht definiert. Es handelt sich dabei um die Arbeit an Sonntagen in der Zeit zwischen 0 und 24 Uhr.

Ostersonntag und Pfingstsonntag (Abs. 1 Satz 2 Buchst. d)

Aufgrund des 10. Änderungstarifvertrages vom 1.4.2014 zum TV-V ist dieser Zeitzuschlag mit Wirkung vom 1.3.2014 neu in den TV-V aufgenommen w...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge