Zusammenfassung

Kinderbezogene Entgeltbestandteile sind im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nur noch im Rahmen von Übergangsregelungen vorgesehen (§ 11 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund/TVÜ-Länder). Im früheren – im Geltungsbereich des TVöD bis 30.9.2005 maßgebenden – Tarifrecht waren die kinderbezogenen Leistungen als Bestandteil des sog. Ortszuschlags, bei Arbeitern als Sozialzuschlag geregelt (§ 29 BAT/BAT-O).[1]

Die Übergangsregelung zu den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen hat auch fast 20 Jahre nach Inkrafttreten des TVöD/TV-L noch praktische Bedeutung. Kindergeld – und daran knüpft die Vorschrift an – kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Somit ist die Vorschrift in § 11 TVÜ noch mindestens bis zum Jahr 2030 in der Entgeltabrechnung umzusetzen, bezüglich Kinder mit einer Behinderung sogar darüber hinaus.

[1] Näher zum Ortszuschlag nach § 29 BAT/BAT-O, insbesondere zum Ortszuschlag der Stufe 1 und Stufe 2, siehe Beitrag Ortszuschlag.

1 Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach dem TVÜ

1.1 Kinderbezogene Entgeltbestandteile für übergeleitete Beschäftigte

Zugunsten der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum 1.10.2005 vom BAT/BAT-O bzw. BMT-G II/BMT-G-O/MTArb/MTArb-O auf den TVöD übergeleitet wurde, gilt bezüglich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile eine Besitzstandsregelung.

Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde und auch die sonstigen Wegfalltatbestände nicht erfüllt sind (Näher Ziffer 1.4).

Der Bescheid der Familienkasse ist für den Arbeitgeber verbindliche Vorgabe für die Entscheidung über den Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Solange Kindergeld ununterbrochen festgesetzt ist, sind auch die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ/ § 11 TVÜ-L zu gewähren.[1] Umgekehrt entfällt der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile , wenn die Kindergeldfestsetzung bestandskräftig aufgehoben ist.[2]

Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ/ § 11 TVÜ-L stellt eine dem kinderbezogenen Anteil im früheren Ortszuschlag in § 29 BAT/BAT-O entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts dar.[3]

 
Praxis-Beispiel

Steht einem Beschäftigten die kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ/ § 11 TVÜ-L zu, so hat der Ehegatte, der im Bereich des Deutschen Caritasverbands beschäftigt ist, keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 3 bzw. der folgenden Stufen (sog. Gegenkonkurrenzregelung, z. B. in Anlage 1 Abschnitt V (i) Abs. 2 der AVR Caritas in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung).

Wird ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in den TVöD/TV-L übergeleitet, so hat der das Kindergeld beziehende Ehegatte, der weiterhin unter den Geltungsbereich des BAT fällt, auch nach dem 1.10.2005 Anspruch auf den ungekürzten kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag. Grund hierfür ist, dass der auf den TVöD/TV-L übergeleitete vollzeitbeschäftigte Ehegatte einen potenziellen Anspruch auf die volle kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ/ § 11 TVÜ-L hat.

Auch wenn der Entgeltbestandteil im TVÜ / TVÜ-L als "Besitzstandszulage" bezeichnet wird, handelt es sich weiterhin um einen aus sozialen Gründen für die Kinder gewährten Entgeltbestandteil. Im Gegensatz zum familienstands-(ehegatten-)bezogenen Anteil im Ortszuschlag (Ortszuschlag der Stufe 2), der nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA in das Vergleichsentgelt zur Überleitung in das TVöD-Tabellenentgelt einfloss[4], wird der kinderbezogene Entgeltbestandteil weiterhin getrennt vom Tabellenentgelt ausgewiesen. Der kinderbezogene Entgeltbestandteil erhöht sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen entsprechend. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Überschrift des § 11 TVÜ-VKA / § 11 TVÜ-L"Kinderbezogene Entgeltbestandteile" deutlich der Zweck der Leistung.

Anspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage besteht dabei nicht nur für die Kinder i. S. d. § 63 Abs. 1 i. V. m. § 32 EStG. Dies sind

  • im ersten Grad mit dem Beschäftigten verwandte Kinder,
  • Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen,
  • vom Beschäftigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
  • vom Beschäftigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkelkinder.

Zu berücksichtigen sind des Weiteren von dem/der Beschäftigten in den Haushalt aufgenommene Kinder eines Lebenspartners/einer Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[5] Der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag nach BAT bzw. die kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ / § 11 TVÜ-L für Kinder des Ehegatten wird gewährt im Hinblick auf die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung, weil mit dieser Aufnahme ein familiäres Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wurde. Ausgehend von diesem Zweck gibt es keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigen, den kinderbezogenen Besitzstand für in den Haushalt aufgenommene Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu versagen.

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