Bei Beginn einer Rente ist es nicht von Bedeutung, ob der Versicherte zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch pflichtversichert oder bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden war.

Die Rentenleistung ist in beiden Fällen gleich hoch, so dass vonseiten des Arbeitgebers nicht mehr darauf zu achten ist, das Beschäftigungsverhältnis möglichst nicht vor dem Beginn einer Rente zu beenden. Lediglich im Fall einer Erwerbsminderungsrente gibt es für zum Rentenbeginn beitragsfrei Versicherte keine Zurechnungszeiten (vgl. Teil I 8.2).

Bei Beschäftigten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sollte darüber Klarheit bestehen, ob sie die für eine vorgezogene Altersrente erforderlichen Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung zurück gelegt haben, ehe ein Beschäftigungsverhältnis beendet wird (vgl. Teil I 7.2.2).

Bei Rentenbeginn sollten die für die Beantragung einer Rente erforderlichen Vordrucke (Rentenantrag, Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse) den Beschäftigten durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Abhängig von den Gegebenheiten bei den einzelnen Kassen kann der Rentenantrag ggf. auch online über ein Versichertenportal gestellt werden.

Der Rentenantrag ist vom Beschäftigten auszufüllen. Bei Beschäftigten, die direkt aus dem Arbeitsverhältnis in die Rente gehen, sind auch Angaben des Arbeitgebers im Rentenantrag erforderlich. Hier ist vor allem die Frage wichtig, ob der Arbeitgeber Ersatzansprüche wegen überzahlter Krankenbezüge geltend macht. Diese kommen in Betracht, wenn aufgrund eines rückwirkenden Beginns einer Erwerbsminderungsrente für Zeiten, zu denen die Rente schon begonnen hat, rückwirkend der Anspruch auf Krankengeldzuschuss oder Krankenbezüge entfällt (vgl. Teil V 13 und 16).

Zudem muss der Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Beginn einer Rente beendet wird oder es infolge eines Rentenbeginns ruht (Erwerbsminderungsrente auf Zeit), der Zusatzversorgungseinrichtung eine Abmeldung oder Entgeltmeldung vorlegen. Darin sind alle bis zum Rentenbeginn noch angefallenen Versicherungsabschnitte zu melden. Ohne eine solche Meldung des Arbeitgebers kann die Zusatzversorgungseinrichtung die Rente nicht berechnen.

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