Bei Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, tritt der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht.

Der Bezug einer Altersrente als Teilrente (siehe auch Teil I 5.7.3 – Flexirente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung löst in der Zusatzversorgung dagegen keinen Leistungsanspruch aus. Unter Teilrente ist eine Altersrente zu verstehen, bei der der Rentner nur einen Teil seiner gesetzlichen Rente in Anspruch nimmt und neben dieser Rente weiterhin mit Hinzuverdienst arbeitet. Altersrenten, die durch einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vermindert werden, sind keine Teilrenten, ebenso auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht.

Um eine Leistung aus der Betriebsrente zu erhalten, müssen die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen. Der Anspruch ist durch Vorlage des Bescheids des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

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