Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung endet, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung endet oder beendet wird (vgl. Teil III 6)
Bei Berichtigungen des Krankengeldzuschusses (fiktive Entgeltzahlung) ist für die Meldung zu beachten, dass nicht das steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern ausnahmsweise das sozialversicherungsrechtliche Aufrollprinzip anzuwenden ist. Dies gilt auch unabhängig von einem Versicherungsfall.
Einmalige Zahlungen (z.B. Jahressonderzahlung), die aus Anlass des Rentenbeginns (weil das Arbeitsverhältnis beendet wird oder ruht) gezahlt werden, sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Buchst. d MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 13 VBL-S).
Beispiel 1 TVöD/TV-L-Anwendung Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze
Sachverhalt | Ausscheiden mit Ablauf des: | 30. 11. |
Lösung | Die Pflichtversicherung endet mit Ablauf des: | 30. 11. |
Es besteht kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung, weil das Arbeitsverhältnis am 1.12. nicht mehr bestanden hat (§ 20 Abs. 1 TVöD). |
Beispiel 2 TVöD/TV-L-Anwendung Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze
Sachverhalt | Ausscheiden mit Ablauf des: | 31. 12. |
Es besteht Anspruch auf Jahressonderzahlung. | ||
Lösung | Die Pflichtversicherung endet mit Ablauf des: | 31. 12. |
Die Jahressonderzahlung ist zusatzversorgungspflichtig, weil das Arbeitsverhältnis am 1. 12. bestanden hat und die Zuwendung daher nicht aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde. |
Beispiel 3 Rückwirkender Rentenanspruch Krankengeldzuschuss nach TVöD/TV-L bzw. AVR bis zum Rentenbeginn
Sachverhalt | Der Beschäftigte hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen und Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 22 TVöD). | ||||||||
Zustellung des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer: |
15.1.2021 | ||||||||
Beginn der gesetzlichen Rente: | 1.12.2020 | ||||||||
Ablauf der Entgeltfortzahlung: | 15.11.2020 | ||||||||
Ablauf des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss: | 2.1.2021 | ||||||||
Lösung | Das Arbeitsverhältnis endet wegen Zustellung des Rentenbescheids (§ 33 TVöD) mit Ablauf des | 31.1.2021 | |||||||
Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des | 31.1.2021 | ||||||||
Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist mit Ablauf des 30.11.2020 weggefallen, da ab 1.12.2020 die gesetzliche Rente beginnt. Die überzahlten Krankenbezüge für die Zeit vom 1.12.2020 bis 2.1.2021 sind zurückzuzahlen (siehe tariflichen Vorschriften). | |||||||||
Es ist ein Versicherungsabschnitt bis zum Tag vor Rentenbeginn zu bilden, da die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte nach Rentenbeginn erst bei einem späteren Versicherungsfall (Altersrente) berücksichtigt werden. Für die Meldung der zurückgeforderten Krankengeldzuschüsse (fiktive Entgeltzahlung) gilt nicht das steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern ausnahmsweise das sozialversicherungsrechtliche Aufrollprinzip. Da der monatliche Arbeitslohn 2.575 EUR nicht übersteigt (während der Zeit des Krankengeldzuschusses ist für die Frage, ob ein Geringverdiener vorliegt, nur auf die Höhe des Krankengeldzuschusses abzustellen, nicht auf die Höhe der fiktiven Lohnfortzahlung) und der Beschäftigte damit ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann ein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Die Beiträge aus dem fiktiven zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und der Jahressonderzahlung sind förderfähig, jedoch nur bis zur Grenze von 960 EUR. Bestand die Beschäftigung bereits im Jahr 2016, so kann die Förderung und die Steuerfreiheit nach § 100 EStG entfallen, wenn die Beitragszahlungen im Jahr 2016 höher als im Jahr 2021 waren. Die Beiträge wären dann nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (Steuermerkmal 01). |
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Meldung der Versicherungsabschnitte | |||||||||
Versicherungsabschnitte | Buchungsschlüssel | ZV-Entgelt | Umlage/Beitrag | Elternzeitbezogene Kinderzahl | |||||
Beginn | Ende | Einzahler | Versicherungsmerkmal | Versteuerungsmerkmal | EUR Cent | EUR Cent | |||
1.1.2020 | 30.11.2020 | 01 | 10 | 11 | 17.000,00 | 637,50 | |||
1.1.2020 | 30.11.2020 | 01 | 20 | 07 | 17.000,00 | 680,00 | |||
1.12.2020 | 31.12.2020 | 01 | 40 | 00 | 0,00 | 0,00 | |||
1.1.2021 | 31.1.2021 | 01 | 40 | 00 | 0,00 | 0,00 |
Beispiel 4 Krankenbezüge nach TVöD/TV-L bzw. AVR Rückwirkender Rentenanspruch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit liegen nach Rentenbeginn
Sachverhalt | Der Beschäftigte hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen und Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 22 TVöD). | |||||||||
Zustellung des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer: | 15.7.2021 | |||||||||
Beginn der gesetzlichen Rente: | 1.10.2020 | |||||||||
Beginn der Erkrankung: | 3.10.2020 | |||||||||
Ablauf der Entgeltfortzahlung: | 13.11.2020 | |||||||||
Ablauf des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss: | 30.6.2021 | |||||||||
Lösung | Das Arbeitsverhältnis endet wegen Zustellung des Rentenbescheids (§ 33 TVöD) mit Ablauf des | 31.7.2021 | ||||||||
Die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung endet mit Ablauf des | 31.7.2021 | |||||||||
Es besteht ... |
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