Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung endet, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung endet oder beendet wird (vgl. Teil III 6)

Bei Berichtigungen des Krankengeldzuschusses (fiktive Entgeltzahlung) ist für die Meldung zu beachten, dass nicht das steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern ausnahmsweise das sozialversicherungsrechtliche Aufrollprinzip anzuwenden ist. Dies gilt auch unabhängig von einem Versicherungsfall.

Einmalige Zahlungen (z.B. Jahressonderzahlung), die aus Anlass des Rentenbeginns (weil das Arbeitsverhältnis beendet wird oder ruht) gezahlt werden, sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Buchst. d MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 13 VBL-S).

 

Beispiel 1 TVöD/TV-L-Anwendung Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze

 
Sachverhalt Ausscheiden mit Ablauf des: 30. 11.
Lösung Die Pflichtversicherung endet mit Ablauf des: 30. 11.
  Es besteht kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung, weil das Arbeitsverhältnis am 1.12. nicht mehr bestanden hat (§ 20 Abs. 1 TVöD).
 

Beispiel 2 TVöD/TV-L-Anwendung Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze

 
Sachverhalt Ausscheiden mit Ablauf des: 31. 12.
  Es besteht Anspruch auf Jahressonderzahlung.  
Lösung Die Pflichtversicherung endet mit Ablauf des: 31. 12.
  Die Jahressonderzahlung ist zusatzversorgungspflichtig, weil das Arbeitsverhältnis am 1. 12. bestanden hat und die Zuwendung daher nicht aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde.
 

Beispiel 3 Rückwirkender Rentenanspruch Krankengeldzuschuss nach TVöD/TV-L bzw. AVR bis zum Rentenbeginn

 
Sachverhalt Der Beschäftigte hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen und Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 22 TVöD).
 

Zustellung des Rentenbescheids der gesetzlichen

Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer:
15.1.2021  
  Beginn der gesetzlichen Rente: 1.12.2020  
  Ablauf der Entgeltfortzahlung: 15.11.2020  
  Ablauf des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss: 2.1.2021  
Lösung Das Arbeitsverhältnis endet wegen Zustellung des Rentenbescheids (§ 33 TVöD) mit Ablauf des 31.1.2021  
  Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des 31.1.2021  
  Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist mit Ablauf des 30.11.2020 weggefallen, da ab 1.12.2020 die gesetzliche Rente beginnt. Die überzahlten Krankenbezüge für die Zeit vom 1.12.2020 bis 2.1.2021 sind zurückzuzahlen (siehe tariflichen Vorschriften).    
 

Es ist ein Versicherungsabschnitt bis zum Tag vor Rentenbeginn zu bilden, da die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte nach Rentenbeginn erst bei einem späteren Versicherungsfall (Altersrente) berücksichtigt werden.

Für die Meldung der zurückgeforderten Krankengeldzuschüsse (fiktive Entgeltzahlung) gilt nicht das steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern ausnahmsweise das sozialversicherungsrechtliche Aufrollprinzip.

Da der monatliche Arbeitslohn 2.575 EUR nicht übersteigt (während der Zeit des Krankengeldzuschusses ist für die Frage, ob ein Geringverdiener vorliegt, nur auf die Höhe des Krankengeldzuschusses abzustellen, nicht auf die Höhe der fiktiven Lohnfortzahlung) und der Beschäftigte damit ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann ein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Die Beiträge aus dem fiktiven zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und der Jahressonderzahlung sind förderfähig, jedoch nur bis zur Grenze von 960 EUR. Bestand die Beschäftigung bereits im Jahr 2016, so kann die Förderung und die Steuerfreiheit nach § 100 EStG entfallen, wenn die Beitragszahlungen im Jahr 2016 höher als im Jahr 2021 waren. Die Beiträge wären dann nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (Steuermerkmal 01).
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2020 30.11.2020 01 10 11 17.000,00 637,50  
1.1.2020 30.11.2020 01 20 07 17.000,00 680,00  
1.12.2020 31.12.2020 01 40 00 0,00 0,00  
1.1.2021 31.1.2021 01 40 00 0,00 0,00  
 

Beispiel 4 Krankenbezüge nach TVöD/TV-L bzw. AVR Rückwirkender Rentenanspruch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit liegen nach Rentenbeginn

 
Sachverhalt Der Beschäftigte hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen und Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 22 TVöD).
  Zustellung des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer: 15.7.2021  
  Beginn der gesetzlichen Rente: 1.10.2020  
  Beginn der Erkrankung: 3.10.2020  
  Ablauf der Entgeltfortzahlung: 13.11.2020  
  Ablauf des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss: 30.6.2021  
Lösung Das Arbeitsverhältnis endet wegen Zustellung des Rentenbescheids (§ 33 TVöD) mit Ablauf des 31.7.2021  
  Die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung endet mit Ablauf des 31.7.2021  
 

Es besteht ...

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