Werden während einer Krankheit Entgeltfortzahlung oder Krankenbezüge geleistet oder besteht ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss, ist ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (Buchungsschlüssel 01 10 10 bzw. 01 10 01 oder/und 01 15 01 bzw. 01 15 07 bzw. 01 20 01 bzw. 01 20 07) so lange zu melden, bis kein Anspruch auf Krankenbezüge mehr besteht. Bei fortdauernder Krankheit ist eine Fehlzeit mit Buchungsschlüssel 01 40 00 zu melden.

Für die Zeit, in der Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, ist als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt eine fiktive Entgeltzahlung nach § 21 TVöD/TV-L zu melden (§ 62 Abs. 2 Satz 4 MS, AB VIII Abs. 3 VBL-S); aus dieser fiktiven Entgeltzahlung sind Umlagen und Beiträge zu entrichten. Der Krankengeldzuschuss ist somit zwar steuerpflichtiger Arbeitslohn, aber kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Die fiktive Entgeltzahlung ist auch dann zu melden, wenn der Krankengeldzuschuss aufgrund der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht ausgezahlt wird.

15.1 Steuerrechtliche Behandlung des fiktives Entgelts

Die Umlage ist in einem ersten Dienstverhältnis nach § 3 Nr. 56 EStG im Jahr 2021 bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei zu stellen. Damit können im Jahr 2021 Umlagen bis zu 2.556,00 EUR) steuerfrei sein, sofern der Grenzbetrag nicht schon durch Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG aufgezehrt wurde. Darüber hinaus ist die Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 EUR vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern (vgl. Teil IV 5.). Übersteigt die Umlage den Betrag von 89,48 EUR monatlich, ist der übersteigende Betrag dem steuerpflichtigen Entgelt hinzuzurechnen.

Bei Lohnsteuerklasse VI (= weiteres Dienstverhältnis) ist die Umlage generell dem steuerpflichtigen Entgelt zuzurechnen.

Der Pflicht- bzw. Zusatzbeitrag ist in einem ersten Dienstverhältnis nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. bei Geringverdienern auch nach § 100 EStG (vgl. Teil IV 5.2 und V 12) steuerfrei. Bei der Frage, ob ein Geringverdiener nach § 100 EStG vorliegt, ist auf das tatsächliche steuerpflichtige Entgelt (z. B. Krankengeldzuschuss) abzustellen und nicht auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Die Beiträge aus dem fiktiven zusatzversorgungspflichtigen Entgelt sind förderfähig nach § 100 EStG.

Über diesen Grenzwert hinaus entrichtete Umlagen können bei Altzusagen noch nach § 40b EStG alter Fassung pauschal versteuert werden. Darüber hinaus entrichtete Zusatzbeiträge sind dem steuerpflichtigen Entgelt hinzuzurechnen.

Bei Lohnsteuerklasse VI ist der Zusatzbeitrag generell dem steuerpflichtigen Entgelt hinzuzurechnen.

15.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des fiktiven Entgelts

Während des Zeitraums, in dem Krankengeld gezahlt und in der Zusatzversorgung eine fiktive Lohnfortzahlung gemeldet wird, ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (vgl. Teil IV 6) grundsätzlich nicht anzuwenden. Deshalb fällt aus dem fiktiven Entgelt und der sich daraus ergebenden Umlage sowie dem Zusatzbeitrag kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt an.

Nach § 23 c Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gewährt werden, in der Sozialversicherung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR übersteigen. Sozialleistungen in diesem Sinne sind Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld und Krankentagegeld. Damit sind Leistungen des Arbeitgebers kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit diese zusammen mit den genannten Sozialleistungen das maßgebende Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze von 50,00 EUR übersteigen.

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit (Rundschreiben zum gemeinsamen Beitragseinzug vom 22.6.2006) ist der Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 SvEV (vgl. Teil IV 6) während des Bezugs des fiktiven zusatzversorgungspflichtigen Entgelts kein beitragspflichtiges Entgelt im Sinne der Sozialversicherung. Anderes gilt für den individuell versteuerten Teil der Umlage. Dieser ist sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt jedoch nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Aufwendungen für die Zusatzversorgung weitere arbeitgeberseitige Leistungen (z.B. Sachbezüge) für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden. In diesen Fällen unterliegt der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag der Beitragspflicht.

Auch der individuell versteuerte Teil der Umlage ist sozialversicherungsfrei.

  • Wenn in einem Monat sowohl tatsächliches Entgelt (z.B. für den 1. bis 5. Tag) und Anspruch auf Krankengeldzuschuss (6. bis 31. Tag) zusammentreffen, gilt Folgendes: Die Umlagen sind aus der Summe der Entgelte aus tatsächlicher und fiktiver Entgeltzahlung zu berechnen (also vom 1. bis 31. Tag) und zu zahlen.
  • Der aus dem fiktiven zusatzversorgu...

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