(Zusatz)Beiträge sind Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Beschäftigten i. S. d. Steuerrechts.

5.2.1 Versteuerung nach § 3 Nr. 63 EStG

Ab dem 1.1.2018 ist der Pflicht-/oder Zusatzbeitrag in einem ersten Dienstverhältnis bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Es handelt sich dabei um eine einheitliche Grenze, so dass es nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Zusage für die Altersversorgung getroffen wurde. Sozialversicherungsfreiheit besteht – wie bisher schon – bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.

 
Hinweis

Bis zum 31.12.2017 galt Folgendes:

Ein gegebenenfalls nach § 3 Nr. 63 EStG zu zahlender Zusatzbeitrag konnte in einem ersten Dienstverhältnis bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden.

Zudem konnte bei Beiträgen zu kapitalfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen für ab/nach dem 1.1.2005 getroffene Versorgungszusagen (sog. Neuzusage) der Grenzbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG um weitere 1.800,00 EUR erhöht werden. Dieser Erhöhungsbetrag war steuerfrei, unterlag jedoch der Sozialversicherungspflicht.

Eine Neuzusage lag stets vor, wenn das Dienstverhältnis am 1.1.2005 oder später begonnen hatte.

Demgegenüber war keine Neuzusage gegeben, wenn die Beschäftigung schon vor dem 1.1.2005 begonnen hat und ab dem 1.1.2005 oder später

  • ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB erfolgt war oder
  • der Arbeitgeber vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II gewechselt ist (es liegt dann lediglich ein Wechsel der Finanzierung vor).

Für Beiträge, die über diesen Grenzwert hinausgehen und die damit steuerpflichtig sind, kann § 40 b EStG alter Fassung angewendet werden, wenn bereits vor dem 1.1.2018 eine solche Versteuerung zu irgendeinem Zeitpunkt erfolgt ist.

Ist eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 EStG und eine Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG oder § 40 a EStG (bei geringfügiger Beschäftigung) nicht möglich, so ist der Zusatzbeitrag individuell durch den Beschäftigten zu versteuern.

5.2.2 Versteuerung nach § 100 Abs. 6 EStG (Geringverdiener)

Seit dem 1.1.2018 können Beiträge neben § 3 Nr. 63 EStG auch nach § 100 Abs. 6 EStG im Rahmen eines Förderbetrages für Geringverdiener steuerfrei sein. Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Förderbetrages ist, dass

  • das monatliche steuerpflichtige Einkommen des Beschäftigten 2.575 EUR (rückwirkend zum 1.1.2020, bisher 2.200 EUR) im Monat nicht übersteigt. Maßgebend ist der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum, der Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuerberechnung gem. § 39b Abs. 2 Satz 1 EStG ist. Bei einem täglichen (z. B. untermonatiger Eintritt in das Arbeitsverhältnis), wöchentlichen oder monatlichem Lohnzahlungszeitraum ist der Lohn daher nicht auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Sonstige Bezüge (z. B. Jahressonderzahlung), steuerfreie Lohnanteile (z. B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), unter die 44-EUR-Freigrenze fallende Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder nach §§ 37a, 37b, 40, 40b EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn bleiben für die Prüfung der Geringverdienergrenze unberücksichtigt und werden bei der Einkommensgrenze nicht mit eingerechnet (bei einem Monatseinkommen von 2.600 EUR und einem steuerfreien Monatsbeitrag Entgeltumwandlung von 100 EUR beträgt das Einkommen gem. § 100 EStG also 2.500 EUR).
  • der Arbeitgeber für den Beschäftigten jährlich einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 240 EUR in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt (gefördert werden maximal 960 EUR/bis 31.12.2019: 480 EUR);
  • es sich um das steuerrechtlich erste Dienstverhältnis handelt. Hierzu zählt auch ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Entgelt wie während der Elternzeit, der Pflegezeit oder des Bezugs von Krankengeld.
  • ein Versicherungsvertrag ohne Zillmerung vorliegt. Alle Verträge der Zusatzversorgungskassen (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung) sind ungezillmert.
 
Anmerkung

Am 2.7.2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung der Grundrente (Grundrentengesetz) verabschiedet. In diesem Gesetz ist u. a. die Verdoppelung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersvorsorge (BAV-Förderbetrag) nach § 100 EStG und die Anhebung der Einkommensgrenze enthalten. Rückwirkend zum Jahresbeginn 2020 wurde die Einkommensgrenze von 2.200 EUR auf 2.575 EUR und die Obergrenze beim BAV-Förderbetrag von 144 EUR auf maximal 288 EUR angehoben. Damit wird zunächst der förderberechtigte Personenkreis erweitert. Zudem werden jährliche zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu einer Höhe von 960 EUR gefördert, von denen – dies bleibt unverändert – 30 Prozent den BAV-Förderbetrag ausmachen.

Sind sämtliche Voraussetzungen für einen Förderbetrag gegeben, sind die Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Beiträge mindestens in Höhe von 240 EUR im Jahr geleistet werden. Die Steuerfreiheit ist auf 960 EUR (ab 2020) begrenzt (vorher 480 EUR).

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