Soweit eine Eigenbeteiligung an dem (Zusatz-)Beitrag erfolgt – was tarifrechtlich z. B. bei der Eigenbeteiligung Ost so geregelt ist –, sind die Eigenbeiträge aus dem Bruttoentgelt des Beschäftigten zu entnehmen und sind damit – wie auch die Beiträge des Arbeitgebers – nach § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (VI R 57/08) sind die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer als Arbeitgeberbeiträge im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG zu qualifizieren, da die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich sei ("Schuldner der Beiträge ist der Arbeitgeber"). Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 63 EStG sind "Beiträge des Arbeitgebers" steuerfrei. Solche Beiträge liegen vor, wenn sie vom Arbeitgeber selbst geschuldet und an die Versorgungseinrichtungen geleistet werden. Dies sei bei der Eigenbeteiligung der Versicherten am Beitrag/Zusatzbeitrag der Fall.

Zu beachten ist, dass bei Geringverdienern eine Steuerfreiheit nach § 100 Absatz 6 EStG nur für den Teil der Beiträge, die der Arbeitgeber wirtschaftlich trägt, möglich ist. Im Falle einer Arbeitnehmereigenbeteiligung werden die von den Beschäftigten getragenen Beitragsanteile daher nicht von § 100 Absatz 6 EStG, sondern ausschließlich von § 3 Nr. 63 EStG erfasst.

Da die Eigenbeiträge in eine kapitalgedeckte Pensionskasse fließen (denn die Zusatzversorgungseinrichtungen sind Pensionskassen), entsteht die Wirkung, dass die auf eigenen Beiträgen beruhenden Rentenanwartschaften sofort unverfallbar sind. Daher würde auch dann ein Anspruch auf eine Leistung aus diesen Beiträgen entstehen, wenn die Wartezeit (vgl. Teil I 7.1) nicht erfüllt wäre. In diesem Fall entsteht eine Rentenleistung aus den Eigenbeiträgen und ggf. aus Riesterzulagen.

Zum 1.7.2015 hat sich für die Beschäftigten der Länder aufgrund einer Tarifeinigung vom 28.3.2015 der Eigenanteil am Zusatzbeitrag in der VBL-Ost erhöht. Trotz dieses erhöhten Finanzierungsanteils am Zusatzbeitrag soll sich – aufgrund der Tarifregelung – der sofort unverfallbare Teil der Anwartschaften nicht erhöhen. In der VBL-Ost betrug der Anteil am Beitrag (4 %) bisher 2 %, so dass 50 % der so entstandenen Rentenanwartschaft sofort unverfallbar waren und auch bei nicht erfüllter Wartezeit zu einer Leistung an den Versicherten führten. Obwohl sich der Anteil der Versicherten am Beitrag erhöht (z. B. 2,75 % ab 1.7.2015) und der Anteil des Arbeitgebers (2 %) gleich bleibt, soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien weiterhin nur 50 % der entstehenden Anwartschaft sofort unverfallbar sein. Begründet wird dies mit dem Umstieg von einer reinen Kapitaldeckung (Finanzierung mit Beiträgen) auf eine Mischfinanzierung, in dem auch die Umlagen künftig zur Finanzierung der Leistungen herangezogen werden. Da die Arbeitgeber künftig steigende Umlagen aufwenden müssen – wobei die Steigerung der Beiträge durch die Versicherten entspricht – ändert sich nichts am Anteil der sofort unverfallbar werdenden Anwartschaften.

Für eine Eigenbeteiligung am Beitrag gilt Folgendes:

  • Im Falle einer Erwerbsminderungsrente – ohne erfüllte Wartezeit – ist dann ein anteiliger Rentenanspruch gegeben, wenn zwischen dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, für das ein Eigenbeitrag entrichtet wurde, und dem Beginn der Betriebsrente mindestens 60 Kalendermonate liegen. Hier ist also der reine Zeitablauf von 60 Monaten ausreichend, während für die allgemeine Wartezeiterfüllung 60 Monate mit Umlagen-/Beitragszahlungen vorliegen müssen. Die Rentenleistung erfolgt dann aus den zu verrentenden eigenen Beiträgen der Beschäftigten.
  • Ist im Falle einer Altersrente die allgemeine Wartezeit (60 Umlage-/Beitragsmonate) nicht erfüllt, entsteht ohne weitere Voraussetzung aus dem von den Beschäftigten selbst getragenen Finanzierungsaufwand ein anteiliger Rentenanspruch.
  • Zudem besteht ein Anspruch auf staatliche Riester-Förderung, da ja versteuerte Beiträge in eine kapitalgedeckte Pensionskasse eingezahlt werden. Die Beschäftigten können somit die staatlichen Zulagen (§ 10 a EStG) bzw. einen Sonderausgabenabzug geltend machen, was ihre Rentenanwartschaften erhöht.
  • Auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Pflichtversicherung mindestens 60 Monate bestanden hat.

Da also eine Eigenbeteiligung am (Zusatz)Beitrag Auswirkungen im Hinblick auf einen Anspruch ohne Wartezeiterfüllung bzw. auf Riester-Förderung beinhaltet, muss die Eigenbeteiligung in den Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtung erkennbar werden. Daher ist in den Meldungen danach zu unterscheiden, wer Einzahler ist (Arbeitgeber oder Beschäftigte) und ob der Zusatzbeitrag steuerfrei einbezahlt oder versteuert wurde.

Damit gelten folgende Meldeschlüssel:

 
Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal
01 15 oder 20 01, 03 oder 07
03 15 oder 20 01, 03
 
Einzahler 01 = Arbeitgeber
Einzahler 03 = Arbeitgeber für Arbeitnehmerbeitrag
Versicherungsmerkmal 15 oder 20 = Pflicht- oder Zusatzbeitrag
Versteuerungsmerkmal 01 = ...

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