Seit dem 1.1.2018 können Arbeitgeber, die Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zahlen, einen sog. BAV-Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG) erhalten (siehe auch Teil IV 5.2). Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt, grundsätzlich für den Lohnsteuer-Anmeldezeitraum, dem der jeweilige Beitrag des Arbeitgebers zuzuordnen ist. Damit mindert sich der finanzielle Aufwand des Arbeitgebers.

Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.

Hierzu gehören auch Beiträge an die BVK Zusatzversorgung

  • der Pflichtbeitrag (Versicherungsmerkmal 15) oder
  • der Zusatzbeitrag (Versicherungsmerkmal 20)
  • die Beiträge des Arbeitgebers für Verträge der PlusPunktRente als freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung
  • der Zuschuss der Arbeitgebers bei einer Entgeltumwandlung (nicht begünstigt sind Leistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG – ersparte Sozialversicherungsbeiträge infolge Entgeltumwandlung)

    nicht aber eventuelle Umlagen (Versicherungsmerkmal 10, 17, 23).

12.1 Voraussetzungen für den Förderbetrag, § 100 Abs. 3 EStG

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber ist unter anderem, dass

  • das monatliche steuerpflichtige Einkommen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers 2.575 Euro (30.900 EUR im Jahr) nicht übersteigt (bis 31.12.2019 waren es 2.200 Euro monatlich bzw. 26.400 EUR jährlich; sonstige Bezüge (z.B. Weihnachtsgeld), steuerfreie Lohnteile (z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), unter die 44 EUR Freigrenze fallende Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder nach §§ 37a, 37b, 40, 40b EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn bleiben für die Prüfung der Geringverdienergrenze unberücksichtigt)
  • der Arbeitgeber für die Beschäftigte/den Beschäftigten jährlich einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 240 EUR in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt (gefördert werden maximal 960 Euro);
  • es sich um das steuerlich erste Dienstverhältnis handelt.

Der Arbeitgeber erhält als Förderbetrag 30 Prozent seines Beitrages - also mindestens 72 EUR (30 % aus 240 EUR) bis höchstens 288 EUR (30 % aus 960 EUR) im Kalenderjahr.

Hatte ein Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt (das Jahr 2016 wurde vom Gesetzgeber als Referenzjahr festgelegt), so ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber im laufenden Jahr über den Beitrag im Jahr 2016 hinaus leistet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber zahlte im Jahr 2016 für einen Geringverdiener einen Beitrag zur Zusatzversorgung in Höhe von 200 EUR jährlich. Der Beitrag zur Zusatzversorgung erhöht sich ab 2021 auf 240 EUR. Der Förderbetrag beträgt dem Grunde nach 30 Prozent des Beitrages – also 240 EUR x 30 % = 72 EUR. Aufgrund der Beitragszahlung vor 2017 reduziert er sich jedoch auf die Differenz aus dem aktuellen Beitrag (240 EUR) abzüglich des Beitrages aus dem Jahr 2016 (200 EUR) = 40 EUR.

Auch in den kommenden Jahren ist stets dann, wenn Beiträge aus demselben Beschäftigungsverhältnis bereits vor 2017 gezahlt wurden, nur die Differenz der aktuellen Beiträge zu den Beiträgen des Jahres 2016 förderfähig.

Die Beitragshöhe im Jahr 2016 ist also dauerhaft Berechnungsgrundlage für den Förderbetrag, da sich aus der Differenz dieses Beitrages zum Beitrag im Jahr 2018 (bzw. den folgenden Jahren) der Förderbetrag errechnet. Nur soweit der Beitrag im Jahr 2018 (bzw. später) höher ist als der Beitrag im Jahr 2016, ergibt sich überhaupt ein Förderbetrag.

Liegt der aktuelle Beitrag unter dem des Jahres 2016, weil z.B. der Beschäftigungsumfang aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert wurde, ergibt sich kein Förderbetrag.

Bestand dagegen im Jahr 2016 zwar ein Beschäftigungsverhältnis, doch lag keine Beitragszahlung vor (weil z.B. im gesamten Jahr Elternzeit vereinbart war), so ist – wenn im aktuellen Jahr wieder ein Beitrag aus laufender Vergütung gezahlt wird – dieser Beitrag in vollem Umfang (bis zum Grenzbetrag) förderfähig.

12.2 Steuerfreiheit der Beiträge, § 100 Abs. 6 EStG

Von dem Förderbetrag, den der Arbeitgeber durch Verrechnung seiner Lohnsteuer geltend machen kann, ist die Steuerfreiheit der Beiträge für Geringverdiener (im Sinne des § 100 EStG) zu unterscheiden.

Wenn sämtliche Fördervoraussetzungen für einen Förderbetrag (siehe 12.1) vorliegen, sind die Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei. Steuerfreiheit ist jedoch nur dann gegeben, wenn Beiträge mindestens in Höhe von 240 EUR / Jahr geleistet werden. Die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG ist auf maximal 960 EUR (ab 1.1.2020, zuvor 480 EUR) im Jahr begrenzt.

Der steuerfreie Betrag nach § 100 Abs. 6 EStG wird nicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet, mindert dessen Rahmen also nicht. Der Arbeitgeber kann demnach zusätzlich die über 960 EUR hinausgehenden Beitr...

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