Seit dem 1.1.2018 können Beiträge – neben der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG – auch nach § 100 Abs. 6 EStG im Rahmen eines Förderbetrags für Geringverdiener (BAV-Förderbetrag) steuerfrei sein.

Geringverdiener sind alle Arbeitnehmer, also auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, Altersteilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte. Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn geleisteten Beitrag zu einer im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten betrieblichen Altersversorgung. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt, grundsätzlich für den Lohnsteuer-Anmeldezeitraum, dem der jeweilige Beitrag des Arbeitgebers zuzuordnen ist. Damit mindert sich der finanzielle Aufwand des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten.

Gefördert werden auch Beiträge an die Zusatzversorgung wie der Pflichtbeitrag (Versicherungsmerkmal 15), der Zusatzbeitrag (Versicherungsmerkmal 20) und die Beiträge des Arbeitgebers für Verträge als freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung. Für Umlagen gibt es die Förderung nach § 100 EStG nicht, da bei Umlagezahlungen kein System mit Kapitaldeckungsverfahren vorliegt.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags nach § 100 EStG durch den Arbeitgeber sind unter anderem, dass

  • das monatliche steuerpflichtige Einkommen des Beschäftigten 2.575 EUR (30.900 EUR im Jahr) im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht übersteigt und der Beschäftigte damit ein Geringverdiener gem. § 100 EStG ist. Maßgebend ist der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum, der Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuerberechnung gem. § 39b Abs. 2 Satz 1 EStG ist. Bei einem täglichen (z. B. untermonatiger Eintritt in das Arbeitsverhältnis), wöchentlichen oder monatlichem Lohnzahlungszeitraum ist der Lohn daher nicht auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Sonstige Bezüge (z. B. Jahressonderzahlung, steuerfreie Lohnteile (z. B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), unter die 44 EUR Freigrenze fallende Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), nach §§ 37a, 37b, 40, 40b EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn, steuerfreie Arbeitslohnteile nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder steuerfreie Beiträge zu einer Entgeltumwandlung bleiben für die Prüfung der Geringverdiener-Einkommensgrenze unberücksichtigt und werden bei der Einkommensgrenze nicht mit eingerechnet (bei einem Monatseinkommen von 2.600 EUR und einem steuerfreien Monatsbeitrag Entgeltumwandlung von 100 EUR beträgt das Einkommen gem. § 100 EStG also 2.500 EUR).
  • der Arbeitgeber für den Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr einen Beitrag von mindestens 240 EUR in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung einzahlt (gefördert werden maximal 960 EUR als Beitrag). Bei Beiträgen für einen Entgeltumwandlungsvertrag ist der BAV-Förderbetrag ausgeschlossen.
  • es sich um das steuerlich erste Dienstverhältnis handelt. Hierzu zählt auch ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Entgelt wie während der Elternzeit, der Pflegezeit oder des Bezugs von Krankengeld.
  • ein Versicherungsvertrag ohne Zillmerung vorliegt. Alle Verträge der Zusatzversorgungskassen (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung) sind ungezillmert.

Der Arbeitgeber erhält dann als Förderbetrag 30 % seines Beitrages – also mindestens 72 EUR (30 % aus 240 EUR) bis höchstens 288 EUR (30 % aus 960 EUR) im Kalenderjahr. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Lauf des Jahres kann jeder Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag jeweils bis zum Höchstbetrag ausschöpfen.

Hatte ein Arbeitgeber für den Beschäftigten bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt (das Jahr 2016 wurde vom Gesetzgeber als Referenzjahr festgelegt), so ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber im laufenden Jahr über den Beitrag im Jahr 2016 hinaus leistet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bei einer erst im Jahr 2017 (oder später) erteilten Zusage greift die Begrenzung des § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber zahlte im Jahr 2016 für einen Geringverdiener einen Beitrag zur Zusatzversorgung in Höhe von 200 EUR jährlich. Der Beitrag erhöht sich ab 2022 auf 240 EUR.

Der Förderbetrag beträgt dem Grunde nach 30 % des Beitrages – also 240 EUR × 30 % = 72 EUR. Aufgrund der Beitragszahlung vor 2017 reduziert er sich jedoch auf die Differenz aus dem aktuellen Beitrag (240 EUR) abzüglich des Beitrages aus dem Jahr 2016 (200 EUR) = 40 EUR. Dieser Arbeitgeber stellt auch einen Geringverdiener im Jahr 2017 neu ein, bei dem er einen Beitrag zur Zusatzversorgung in Höhe von 200 EUR jährlich zahlt. Ab 2022 erhöht sich der Beitrag ebenfalls auf 240 EUR. Hier erhält der Arbeitgeber den Förderbetrag ohne die Beschränkung, also 30 % des Beitrages, damit...

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