Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber ist unter anderem, dass

  • das monatliche steuerpflichtige Einkommen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers 2.575 Euro (30.900 EUR im Jahr) nicht übersteigt (bis 31.12.2019 waren es 2.200 Euro monatlich bzw. 26.400 EUR jährlich; sonstige Bezüge (z.B. Weihnachtsgeld), steuerfreie Lohnteile (z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), unter die 44 EUR Freigrenze fallende Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder nach §§ 37a, 37b, 40, 40b EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn bleiben für die Prüfung der Geringverdienergrenze unberücksichtigt)
  • der Arbeitgeber für die Beschäftigte/den Beschäftigten jährlich einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 240 EUR in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt (gefördert werden maximal 960 Euro);
  • es sich um das steuerlich erste Dienstverhältnis handelt.

Der Arbeitgeber erhält als Förderbetrag 30 Prozent seines Beitrages - also mindestens 72 EUR (30 % aus 240 EUR) bis höchstens 288 EUR (30 % aus 960 EUR) im Kalenderjahr.

Hatte ein Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt (das Jahr 2016 wurde vom Gesetzgeber als Referenzjahr festgelegt), so ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber im laufenden Jahr über den Beitrag im Jahr 2016 hinaus leistet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber zahlte im Jahr 2016 für einen Geringverdiener einen Beitrag zur Zusatzversorgung in Höhe von 200 EUR jährlich. Der Beitrag zur Zusatzversorgung erhöht sich ab 2021 auf 240 EUR. Der Förderbetrag beträgt dem Grunde nach 30 Prozent des Beitrages – also 240 EUR x 30 % = 72 EUR. Aufgrund der Beitragszahlung vor 2017 reduziert er sich jedoch auf die Differenz aus dem aktuellen Beitrag (240 EUR) abzüglich des Beitrages aus dem Jahr 2016 (200 EUR) = 40 EUR.

Auch in den kommenden Jahren ist stets dann, wenn Beiträge aus demselben Beschäftigungsverhältnis bereits vor 2017 gezahlt wurden, nur die Differenz der aktuellen Beiträge zu den Beiträgen des Jahres 2016 förderfähig.

Die Beitragshöhe im Jahr 2016 ist also dauerhaft Berechnungsgrundlage für den Förderbetrag, da sich aus der Differenz dieses Beitrages zum Beitrag im Jahr 2018 (bzw. den folgenden Jahren) der Förderbetrag errechnet. Nur soweit der Beitrag im Jahr 2018 (bzw. später) höher ist als der Beitrag im Jahr 2016, ergibt sich überhaupt ein Förderbetrag.

Liegt der aktuelle Beitrag unter dem des Jahres 2016, weil z.B. der Beschäftigungsumfang aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert wurde, ergibt sich kein Förderbetrag.

Bestand dagegen im Jahr 2016 zwar ein Beschäftigungsverhältnis, doch lag keine Beitragszahlung vor (weil z.B. im gesamten Jahr Elternzeit vereinbart war), so ist – wenn im aktuellen Jahr wieder ein Beitrag aus laufender Vergütung gezahlt wird – dieser Beitrag in vollem Umfang (bis zum Grenzbetrag) förderfähig.

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