Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung zahlt die Zusatzversorgung in der Pflichtversicherung nicht nur eine Rente aus den bisher angesparten Versorgungspunkten. Vielmehr erhält der Versicherte aus dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre zusätzliche Versorgungspunkte bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Zurechnungszeiten.

Exkurs: In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde seit dem 1.7.2014 eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr berücksichtigt. Seit 1.7.2017 war eine stufenweise Anhebung der Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr vorgesehen, so dass die Zurechnungszeit im Jahr 2018 sich auf 62 Jahr und 3 Monate belief. Zum 1.1.2019 wurde eine weitere stufenweise Anhebung bis zum 67. Lebensjahr vereinbart, wobei zunächst pro Jahr eine Anhebung um einen Monat erfolgt, ab dem Jahr 2028 um 2 Monate, so dass im Jahr 2031 die Zurechnungszeit bis zum 67. Lebensjahr berechnet werden kann.

In der Zusatzversorgung ist bisher die stufenweise Anhebung der Zurechnungszeiten noch nicht erfolgt, jedoch ist eine Tarifregelung entsprechend der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen.

Durch die Berücksichtigung von Zurechnungszeit ergibt sich bei Eintritt einer Erwerbsminderung auch bei noch nicht sehr lange bestehender Versicherung eine höhere Rentenleistung aus der Zusatzversorgung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Versicherte bei Beginn der Rente nicht mehr in der Zusatzversorgung angemeldet ist, also nur noch beitragsfrei versichert ist. In diesem Fall wird zwar ebenfalls eine Rente wegen Erwerbsminderung geleistet, doch rechnet sich die Leistung nur aus den bis zum Beginn der Rente erworbenen Versorgungspunkten; Zurechnungszeiten werden also hier nicht berücksichtigt (vgl. Teil I 5.6.2).

Auch in der freiwilligen Versicherung (vgl. Teil VI) werden im Fall einer Erwerbsminderungsrente generell keine Zurechnungszeiten berücksichtigt.

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