Bundessozialgericht bestätigt Stichtagsregelungen bei Erwerbsminderungsrenten
Mit seiner Entscheidung wies das BSG die Revisionen eines Klägers und einer Klägerin zurück, wie eine Sprecherin sagte. Beide beziehen Erwerbsminderungsrente und hatten in einer Stichtagsregelung, mit der die Berechnungsgrundlagen festgelegt werden, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gesehen.
Die Entscheidung betrifft rund 1,8 Millionen Rentner, deren Erwerbsminderungsrente vor dem 1. Januar 2018 beziehungsweise vor dem 1.1.2019 begann.
Erwerbsminderungsrente: Geänderte Berechnungsgrundlage
Angesichts sinkender Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Jahr 2001 hatte der Gesetzgeber zum 1.7.2014 die Berechnungsgrundlage verändert. Demnach wurde das Ende der Zurechnungszeit von der Vollendung des 60. auf Vollendung des 62. Lebensjahres verschoben. Menschen, die vor Eintritt des gesetzlichen Rentenalters Erwerbsminderungsrente bezogen, wurden dadurch so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Verdienst bis zum 62. Geburtstag weitergearbeitet.
Verbesserte Berechnung nur für Neurentner
Es folgten zum 1.1.2018 eine Verlängerung der Zurechnungszeit um drei Monate und zum 1.1.2019 um weitere drei Jahre und fünf Monate. Die Verbesserungen kommen aber nur solchen Rentnern zugute, deren Erwerbsminderungsrente ab den genannten Stichtagen neu begann, für die Bestandsrentner blieb es bei den bisherigen Berechnungen. Die zwei Kläger - ein Mann und eine Frau - hatten darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen.
BSG: Stichtagsregelungen bei Erwerbsminderungsrente ist rechtens
Der Senat sei dem jedoch nicht gefolgt, sagte die BSG-Sprecherin. Die Gründe, die der Gesetzgeber für die Unterscheidung zwischen Bestands- und Neurentnern dargelegt habe, seien nachvollziehbar. Hinzu komme das Strukturprinzip der Rentenversicherung, wonach auch Menschen, die bereits Rente beziehen, durch Neuregelungen nicht benachteiligt werden dürften. Zudem sei es zulässig gewesen, dass der Gesetzgeber wegen des zu erwartenden erheblichen finanziellen Mehraufwands die Bestandsrentner nicht in die Besserstellung einbezogen habe.
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