Zusammenfassung

Betreff: Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund) vom 1. Januar 2015
Bezug: Mein Rundschreiben vom 19. Dezember 2014, Az.: D 5 - 31005/8#1
Aktenzeichen: D 5 - 31005/8#1

Mit dem Bezugsrundschreiben wurden die neue Praktikantenrichtlinie des Bundes und der Mustervertrag bekannt gegeben.

Der Mustervertrag wurde unter Ziffer 4 (Pflichten der Dienststelle) geändert und wird hiermit in der nunmehr gültigen Fassung bekannt gegeben.

Zur Anwendung der Praktikantenrichtlinie ergehen die nachfolgenden Hinweise.

1 1. Geltungsbereich (Ziffer 1)

Die Praktikantenrichtlinie gilt für Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Praktikum in einer Bundesbehörde einschließlich deren nachgeordneten Behörden absolvieren.

Praktikantinnen und Praktikanten sollen während des Praktikums Kenntnisse erlangen, die sie auf ihre spätere Ausbildung, Studium oder Beruf vorbereiten oder sie begleitend während einer Berufs- oder Hochschulausbildung unterstützen. Dies bedeutet, dass Praktikantinnen und Praktikanten nur eingesetzt werden dürfen, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine systematische Berufsausbildung handelt. Praktikantinnen und Praktikanten besetzen keine Dienstposten und sind auch keine zusätzlichen Arbeitskräfte, sondern werden zu Ausbildungs- und Lernzwecken tätig und betreut. Im Vordergrund eines jeden Praktikums muss der Ausbildungs- und Lernzweck stehen.

Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie werden nur Praktikantinnen und Praktikanten erfasst, die entweder ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchst. a der Richtlinie absolvieren oder freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten nach Ziffer 1 Buchst. b oder c.

1.1 Pflichtpraktika (Ziffer 1 Buchst. a)

Pflichtpraktika sind Bestandteil einer Schul-, Berufsschul- oder Hochschulausbildung und aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtend vorgeschrieben. Die Begriffe "schulrechtliche Bestimmung" und "hochschulrechtliche Bestimmung" sind weit auszulegen. Auch Zulassungsordnungen, die für die Aufnahme eines Studiums ein Praktikum verpflichtend vorsehen, fallen hierunter. Zu den Pflichtpraktika zählen z. B. Praktika von Schülern aller Schulformen, Praktika von Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschülern sowie Fachhochschülerinnen und Fachhochschülern.

Berufspraktika, die nicht unter den TVPöD fallen und im Anschluss an einen berufsabschließenden Schulabschluss oder nach Erreichen eines akademischen Grades wie Bachelor, Master oder Diplom für die staatliche Anerkennung verpflichtend zu leisten sind, fallen ebenso unter Ziffer 1 Buchst. a der Richtlinie.

Sehen Studiengänge ein Praktikum als Wahlpflichtmodul (Wahl zwischen einem Praktikum oder Seminar, Hausarbeit, Forschungsaufenthalt etc.) vor und entscheidet sich eine Studentin oder ein Student für ein Praktikum, gilt dieses als Pflichtpraktikum nach dieser Richtlinie.

Mit Praktikantinnen und Praktikanten ausländischer Hochschulen, deren Studienordnungen keine verpflichtenden Praktika vorsehen, können nur freiwillige Praktika nach Ziffer 1 Buchst. c vereinbart werden (siehe unten Ziffer 1.3).

Bei der Durchführung von Praktika im Rahmen von dualen Studiengängen gibt es keine klare gesetzliche Regelung. Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen wird neben dem Studienabschluss auch ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt. Pflichtpraktika im Rahmen eines solchen Studienganges sind Teil der Berufsausbildung und fallen daher unter die Praktikantenrichtlinie. Bei praxisorientieren dualen Studiengängen kommt es auf die Ausgestaltung des Praktikums an. Liegt dem Praktikum eine (hoch)-schulrechtliche Bestimmung (oder eine Kooperationsvereinbarung mit einer Hochschule) zugrunde, kann ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchst. a vereinbart werden. Wird das Praktikum nicht aufgrund einer (hoch)-schulrechtlichen Bestimmung durchgeführt, ist i. d. R. ein Arbeitsverhältnis vereinbart, auf das der TVöD Anwendung findet.

1.2 Freiwillige Praktika zur Berufsorientierung (Ziffer 1 Buchst. b)

Berufsorientierungspraktika sind solche, die vor Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums durchgeführt werden. Hierunter fallen z. B. Praktika von Abiturienten vor Aufnahme eines Studiums oder Praktika von Schülern vor Aufnahme einer Ausbildung. Das Praktikum muss zur Studien- oder Ausbildungsorientierung durchgeführt werden. Hat sich eine Praktikantin oder ein Praktikant bereits für ein bestimmtes Studium eingeschrieben oder einen Ausbildungsplatz in Aussicht und dient das Praktikum nur zur Überbrückung der Zeit bis zum Studien- oder Ausbildungsbeginn, liegt kein Praktikum i. S. dieser Ziffer vor.

Ein Orientierungspraktikum ist nicht auf die erstmalige Studien- oder Berufswahl beschränkt. Ein solches kann auch bei einem Studienwechsel, nach einem Studienabbruch oder vor Aufnahme eines Zweitstudiums vereinbart werden. Entscheidend ist, dass das Praktikum im Vorfeld einer (neuen, weitere...

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