Berufs- oder studienbegleitende freiwillige Praktika sind solche, die während einer Berufsausbildung oder eines Studiums durchgeführt werden und die nicht in der Schul-, Berufsschul- oder Studienordnung verpflichtend vorgesehen sind. Derartige Praktika dienen der Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und dem Erwerb von beruflichen Erfahrungen. Berufs- oder studienbegleitende Praktika können zusätzlich zu einem Pflichtpraktikum oder freiwilligen Praktikum zur Berufsorientierung, auch in derselben Behörde oder einer anderen Bundesbehörde, durchgeführt werden.

Die Einschränkung "wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis bei einerBundesbehörde bestanden hat" bezieht sich nur auf freiwillige Praktika nach Ziffer 1 Buchst. c der Richtlinie. Um sicherzustellen, dass der Praktikant oder die Praktikantin nicht bereits ein solches Praktikum in einer anderen Bundesbehörde durchgeführt hat, hat er oder sie eine entsprechende Erklärung abzugeben (siehe auch Fußnote 3 zu § 1 des Mustervertrages). Die Erklärung ist aus Beweisgründen zu den Akten zu nehmen oder im Vertrag festzuhalten.

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