Betreff: Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund)
Bezug: Mein Rundschreiben vom 9. November 2011, AZ.: D 5 - 220 235/4
Anlage:

Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund) vom 1. Januar 2015

Praktikumsvertrag

Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 16. August 2014 (BGBl. I S. 1348) sind Praktika, die nach § 22 Abs. 1 MiLoG unter den Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 MiLoG) fallen, ab dem 1. Januar 2015 mit einem Mindestlohn von 8,50 Euro zu vergüten. Praktika, die vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen sind, sollen im Bereich des Bundes weiterhin einheitlich durchgeführt werden.

Die Praktikantenrichtlinie Bund wurde daher überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Zudem fanden die Erfahrungen, die mit der Praktikantenrichtlinie Bund seit Inkrafttreten der letzten Änderung zum 1. Dezember 2011 gemacht wurden, Eingang in die Überarbeitung.

Die Neufassung der Praktikantenrichtlinie Bund gilt für in der Bundesverwaltung tätige Praktikantinnen und Praktikanten, für die keine tarifvertraglichen Vorschriften bestehen. Sie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Mein Bezugsrundschreiben ist gleichzeitig nicht mehr anzuwenden.

Hinweise zur Neufassung der Praktikantenrichtlinie werden Anfang 2015 bekannt gegeben.

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