Im Bereich des Bundes gelten nachfolgend aufgeführten Zulagentarifverträge fort:

  1. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den obersten Bundesbehörden vom 21.11.1971,
  2. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den obersten Bundesbehörden vom 21.11.1971,
  3. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21.7.1977,
  4. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21.7.1977,
  5. Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14.12.1990 (Eingangssatz zu § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz bis zur tariflichen Neuregelung der Erschwerniszuschläge gemäß § 19 TVöD, § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7.
  6. Tarifvertrag über eine Zulage für Arbeiter beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14.12.1990,
  7. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Zulagen MTArb-O) vom 8.5.1991.

Für die Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ab 1.1.2014 ist die nachfolgende Zuordnung von Entgeltgruppen zu Besoldungsgruppen zugrunde zu legen:

 
Entgeltgruppen Besoldungsgruppen
15 Ü A 16
14, 15 A 14, A 15
9b – 13 A 10 – A 13
5 – 9a A 6 – A 9
1 – 4 A 2 – A 5

Erhalten Tarifbeschäftigte aufgrund sonstiger Zulagenregelungen eine Zulage in der gleichen Höhe wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des Bundes oder Soldatinnen und Soldaten erhalten, ist diese Zuordnung ebenfalls zugrunde zu legen.

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