Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass bei der Anwendung der folgenden fortgeltenden Tarifverträge

  1. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den obersten Bundesbehörden vom 21. November 1971,
  2. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den obersten Bundesbehörden vom 21. November 1971,
  3. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juli 1977,
  4. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juli 1977,
  5. Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. Dezember 1990,
  6. Tarifvertrag über eine Zulage für Arbeiter beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. Dezember 1990,
  7. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) (Bund) vom 8. Mai 1991,
  8. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Zulagen MTArb-O) vom 8. Mai 1991

für die Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ab 1. Januar 2014 die nachfolgende Zuordnung von Entgeltgruppen zu Besoldungsgruppen zugrunde zu legen ist:

Entgeltgruppen Besoldungsgruppen
15 Ü A 16
14, 15 A 14, A 15
9b – 13 A 10 – A 13
5 – 9a A 6 – A 9
1 – 4 A 2 – A 5

Erhalten Tarifbeschäftigte aufgrund sonstiger Zulagenregelungen eine Zulage in der gleichen Höhe wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des Bundes oder Soldatinnen und Soldaten erhalten, ist diese Zuordnung ebenfalls zugrunde zu legen.

Meine früheren Rundschreiben hierzu werden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben.

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