Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung

Der Bundestag hat den Weg für eine Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund frei gemacht. Die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten erhalten 2021/2022 wie die Angestellten des Bundes mehr Geld. Zugleich wird die Polizeizulage erhöht.

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 das Bundesgesetz zur Anpassung der Besoldung für die Bundesbeamten für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen.

Anhebung der Bezüge von Bundesbeamten

Mit dem "Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022" (Drs. 19/28677) werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst.

Mit der Anpassung der Bezüge soll außerdem die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter gesteigert werden.

Erhöhungen wirken ab 1. April 2021

Das Gesetz sieht eine lineare Anhebung der Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge zum 1. April 2021 und zum 1. April 2022 vor, mit der "das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 25. Oktober 2020 zeitgleich und systemgerecht" übernommen wird. Die Erhöhung im laufenden Jahr berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2 Prozentpunkten.

Dementsprechend erhöhen sich die Dienst- und Versorgungsbezüge im Ergebnis zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent und zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent. Von der Erhöhung zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent sind Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppen B 11 und R 10 ausgenommen.

Anhebung der Polizeizulage

Die Polizeizulage wird von 190 Euro auf 228 Euro pro Monat erhöht.

Dies bringe die Bedeutung des Polizeiberufs noch stärker zum Ausdruck, so die Koalitionsfraktionen in der Begründung ihrer Stellungnahme zum Gesetz im Innenausschuss am 9. Juni 2021. Zugleich verweisen sie darauf, dass Polizeivollzugsbeamte bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit immer häufiger Aggressivität und Gewalttaten ausgesetzt seien. Mit der erhöhten Zulage sollten auch die dadurch entstehenden besonderen Herausforderungen honoriert werden.

Stellungnahme des Beamtenbundes dbb

Der Beamtenbund dbb äußerte sich positiv zur Anhebung der Bezüge. dbb Vize und Fachvorstand Beamte Friedhelm Schäfer sagte, damit werde die Teilhabe der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte an der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung sichergestellt.

Die Einkommensrunden 2021 und 2022 für den öffentlichen Dienst des Bundes sei nun sachorientiert und mit Augenmaß erfolgreich abgeschlossen, so Schäfer. „Wie die Tarifbeschäftigten des Bundes erhalten die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten eine angemessene und die besonderen Umstände berücksichtigende Besoldungsanpassung, die zeit- und in wesentlichen Teilen inhaltsgleich dem Tarifabschluss für die Bundesangestellten in den Jahren 2021/2022 entspricht."

Völlig unverständlich sei jedoch, „dass mit dem Gesetz zwar die allgemeine Teilhabe der Besoldung ermöglicht werden soll, allerdings die konkreten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestmaß einer verfassungskonformen Ausgestaltung einer jeweils angemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten – im Abstand zur sozialen Grundsicherung, so wie bei Beamten mit Kindern – im Bundesbereich, nicht umgesetzt werden. Und dies, obwohl das Bundesinnenministerium mit einer großen Kraftanstrengung einen für die Materie und die komplexe Sachlage gangbaren Weg entwickelt und im ersten Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes aufgezeigt hatte“, kritisierte Schäfer.

Der dbb Vize begrüßte ausdrücklich, dass das Bundesinnenministerium durch ein aktuelles Rundschreiben sicherstelle, dass die Missachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nicht zum Nachteil der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten führen werde. Das Rundschreiben stellt klar, dass für das Haushaltjahr 2021 keine Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation gestellt werden müssen. Damit werden auch vorhandene Anträge nicht zurückgewiesen oder negativ beschieden. Auch wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet. „Alles andere wäre nicht zu vermitteln“, so Schäfer.

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