Informationen über diesen Tarifvertrag
Zulagen an Angestellte bei obersten Bundes- oder Landesbehörden
Datum: 04. November 1971
Zulagen an Angestellte bei obersten Bundes- oder Landesbehörden
(i. d. F. des 3. ÄnderungsTV vom 26. November 1974)
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten der Bundesrepublik Deutschland, der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Saarlandes, deren Arbeitsverhältnisse durch den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder die Allgemeine Dienstordnung für übertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst (ADO) geregelt sind.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage
(1) Angestellte erhalten für die Dauer der Verwendung bei obersten Bundesbehörden, obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Landesbehörden eine – auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte – nicht gesamtversorgungsfähige Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die nach Nr. 6 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers wegen ihrer Verwendung bei diesen Behörden oder Gerichten erhalten. Angestellte, die die Vergütung nach der ADO für übertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten, sind den Beamten derBesoldungsgruppe A 16 vergleichbar.
(2) Für die Bemessung der Zulage an Angestellte,
a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist § 30 BAT,
b) die nicht vollbeschäftigt sind, ist § 34 BAT
entsprechend anzuwenden.
(3) Die Zulage wird nur für Zeiträume gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 BAT ist entsprechend anzuwenden.
§ 3 Berücksichtigung der Zulage bei anderen Leistungen
Die Zulage nach § 2 ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) zu berücksichtigen.
§ 4 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.
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