Anders als im Bereich der VKA und im TV-L wird die neue Entgeltordnung nicht als Anlage zum TVöD konzipiert. Vielmehr gibt es einen eigenständigen Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Der Tarifvertrag enthält zentral zusammengefasst und "vor die Klammer gezogen" im Wesentlichen die Regelungen, die für die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale maßgeblich sind und bislang in den Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung, im TV Lohngruppenverzeichnis Bund und z. T. auch in Protokollnotizen standen.

Dieser Tarifvertrag TV EntgO Bund ist wie folgt gegliedert:

Abschn. I: Allgemeine Vorschriften
Abschn. II: Voraussetzungen in der Person
Abschn. III: Zulagen
Abschn. IV: Schlussvorschriften

Anhang zu § 15

Anlage 1: Entgeltordnung des Bundes
Anlage 2: Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen

Die Anlage 1Entgeltordnung des Bundes – enthält weitgehend die redaktionell überarbeiteten, früheren Tätigkeitsmerkmale für

Sie ist in 6 Teile gegliedert wie folgt:

Teil I: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
Teil II: Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
Teil III: Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
Teil IV: Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
Teil V: Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Teil VI: Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums des Innern (BMI)

Teil I enthält im Wesentlichen die Tätigkeitsmerkmale der früheren ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT Teil II enthält die ehemaligen Oberbegriffe für Arbeiter aus dem Allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses.

In Teil III sind die Tätigkeitsmerkmale aus den für den Bundesbereich geltenden besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Teile I, II und III der Anlage 1a zum BAT sowie die Beispiele und Ferner-Merkmale aus dem Allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses aufgegangen. Darüber hinaus sind sie aktualisiert und zum Teil neu vereinbart worden.

Teil IV enthält die besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des BMVg, die bisher in Teil III der Anlage 1a zum BAT sowie in den Sonderverzeichnissen 2a und 2b des Lohngruppenverzeichnisses enthalten waren. Zudem enthält dieser Teil (weil es Krankenhäuser beim Bund nur im Bereich des BMVg gibt) die Tätigkeitsmerkmale für den Pflegedienst (bisher Anlage 1b zum BAT).

Teil V enthält die zum Teil völlig neu vereinbarten besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des BMVI (bisher in Teil III der Anlage 1a zum BAT sowie in den Sonderverzeichnissen 2d, 2e und 2f des Lohngruppenverzeichnisses enthalten).

Teil VI enthält besondere Tätigkeitsmerkmale für die Bundespolizei (bisher Sonderverzeichnis 2h des Lohngruppenverzeichnisses).

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Handhabung ist die Entgeltordnung grundsätzlich nach Berufsgruppen gegliedert.

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