1. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Bundespolizei

Entgeltgruppe 10

  1. Beschäftigte im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit der Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C gemäß der VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang III (Teil 66) und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei-Fliegergruppe zur Erteilung von Freigabebescheinigungen für mindestens zwei im Bundespolizei-Flugdienst betriebene Hubschraubermuster, mit entsprechender Tätigkeit.

    (Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)

  2. Beschäftigte im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit der Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C gemäß der VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang III (Teil 66) und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei-Fliegergruppe zur Erteilung von Freigabebescheinigungen für mindestens ein im Bundespolizei-Flugdienst betriebenes 16 Hubschraubermuster, welches als großes Luftfahrzeug eingestuft ist, mit entsprechender Tätigkeit.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  3. Beschäftigte im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit der Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B 1.3 oder B 2 gemäß der VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang III (Teil 66) und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei-Fliegergruppe zur Erteilung von Freigabebescheinigungen für mindestens zwei im Bundespolizei-Flugdienst betriebene Hubschraubermuster, mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 9c

  1. Beschäftigte im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit der Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B 1.3 oder B 2 gemäß der VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang III (Teil 66) und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei- Fliegergruppe zur Erteilung von Freigabebescheinigungen für mindestens ein im Bundespolizei-Flugdienst betriebenes Hubschraubermuster, welches als großes Luftfahrzeug eingestuft ist, mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  2. Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 in den Fachrichtungen Flugsicherungsausrüstung oder Flugmotoren mit mindestens zwei aktiven Komponenteneinträgen gemäß VO (EU) Nr. 1321/2014 Anhang II und III in Verbindung mit der Verordnung über Luftfahrtpersonal (Luft-PersV) und der Verordnung über die Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) und 17 mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebes der Bundespolizei-Fliegergruppe zur Erteilung von Freigabebescheinigungen für Komponenten der Flugsicherungsausrüstung oder für Flugmotoren mit mindestens zwei aktiven Komponenteneinträgen, mit entsprechender Tätigkeit.
  3. Prüferinnen und Prüfer für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung Stufe 2 mit mindestens zwei aktiven Verfahrenseinträgen gemäß VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang II in Verbindung mit der DIN EN 4179 und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei-Fliegergruppe für die Durchführung und Bescheinigung von zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen mit mindestens zwei aktiven Verfahrenseinträgen, mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 9b

  1. Beschäftigte im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit der Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B 1.3 oder B 2 gemäß der VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang III (Teil 66) und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei-Fliegergruppe zur Erteilung von Freigabebescheinigungen für mindestens ein im Bundespolizei-Flugdienst betriebenes einmotoriges Hubschraubermuster, mit entsprechender Tätigkeit.
  2. Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 in den Fachrichtungen Flugsicherungsausrüstung oder Flugmotoren mit mindestens einem aktiven Komponenteneintrag gemäß VO (EU) Nr. 1321/2014 Anhang II und III in Verbindung mit der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) und der Verordnung über die Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV), und 18 mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebes der Bundespolizei-Fliegergruppe für die Erteilung von Freigabebescheinigungen für Komponenten der Flugsicherungsausrüstung oder Flugmotoren mit mindestens einem aktiven Komponenteneintrag, mit entsprechender Tätigkeit.
  3. Prüferinnen und Prüfer für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung Stufe 2 mit mindestens einem aktiven Verfahrenseintrag gemäß VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang II in Verbindung mit der DIN EN 4179 und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei-Fliegergruppe für die Durchführung und Bescheinigung von zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen mit mindestens einem aktiven Verfahrenseintrag, mit entsprechender Tätigkeit.
  4. Geprüfte Meisterinnen und Meister des Kraftfahrzeughandwerks, die als amtlich anerkannte Prüfer mit Teilbefugnissen verantwortlich die Hauptuntersuchungen (HU) an Kraftfahrzeugen der Bundespolizei nach § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) abnehmen.

Entgeltgruppe 9a

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und mit mindestens zwei Lizenzen der Bundespolizei-Fliegergruppe für unterschiedliche Hubschraubermuster zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten aller Schwierigkeits...

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