Teil IV der Entgeltordnung enthält die besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), die bisher in Teil III der Anlage 1a zum BAT sowie in den Sonderverzeichnissen 2a und 2b des Lohngruppenverzeichnisses enthalten waren. In dem Teil sind also in gleicher Weise frühere Angestellten- und Arbeitermerkmale aufgegangen.

Teil IV der Entgeltordnung gliedert sich in 32 Abschnitte mit ca. 350 Tätigkeitsmerkmalen.

Besonders zu erwähnen ist der Abschnitt 25, in dem die Tätigkeitsmerkmale für den Pflegedienst enthalten sind. Sie sind deshalb in Teil IV geregelt, weil es im Bereich des Bundes Krankenhäuser nur bei der Bundeswehr gibt. Das Entgelt der Pflegekräfte richtet sich nunmehr nach den Tätigkeitsmerkmalen des Abschn. 25 i. V. m. der Anlage E (Bund) TVöD besonderer Teil Verwaltung.

Der Pflegedienst wurde durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 18.4.2018 neu gestaltet. Es wurden die Regelungen des Pflegedienstes im Bereich der VKA in Abschnitt XI, Unterabschnitt 1 – 3 Teil B der EntgO (VKA) übernommen. Weitere Regelungen sind in § 46 Kapitel III TVöD – BT-V (Bund) enthalten. Die verschiedenen Pflegezulagen sind nunmehr in den Protokollerklärungen 1 – 3 zu Abschn. 25.1 Teil IV TV EntgO Bund sowie in § 18 TV EntgO Bund geregelt.

Die Eingruppierungen der Ärzte sind in Teil III Abschn. 3 der Entgeltordnung geregelt. Das Entgelt ergibt sich aus der Tabelle in Anlage D (Bund) TVöD besonderer Teil Verwaltung, die mit den kommunalen Regelungen des TVöD BT-K übereinstimmt.

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