Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Bewilligung von Zuschüssen als Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe).

Der im Oktober 1936 geborene Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung: 70 vH) und erheblich gehbehindert. Er war zuletzt in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) bis zum 30. Juni 1992 als Baubetreuer beschäftigt; seither bezieht er antragsgemäß Altersübergangsgeld (Aüg) von der Bundesanstalt für Arbeit (BA).

Im Januar 1992 hatte er beim Arbeitsamt M. die Gewährung von Leistungen zur Kfz-Hilfe beantragt. Der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) teilte er bei Übersendung von Antragsunterlagen am 6. April 1992 mit, sein Beschäftigungsverhältnis sei wegen Vorruhestandes bis Juni 1992 befristet. Er beantrage einen Zuschuß zu den Anschaffungskosten sowie die Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen. Da er gemäß behördlicher Auflage ein Kraftfahrzeug nur mit Handkupplung oder mit automatischem Getriebe führen dürfe, müßten die Kosten für die Automatik im Ford-Sierra von 1.560, 00 DM und die des Umbaus des Gaspedals von 370, 00 DM (beides laut Kostenvoranschlag vom 10. Februar 1992) übernommen werden. Mit Schreiben vom 24. April 1992 wies die Beklagte den Kläger u.a. darauf hin, wegen der beabsichtigten Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses könne - falls überhaupt - als Leistung nur eine Übernahme von Beförderungskosten in Betracht kommen. Im Mai 1992 legte der Kläger die Rechnung über den Umbau des Gaspedals vom 28. April 1992 über 571, 17 DM vor und begehrte deren Übernahme zzgl zu den Zusatzkosten der Automatik in Höhe von 1.560, 00 DM.

Die BfA lehnte die Bewilligung einer Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeugs sowie die Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen durch den streitigen Bescheid vom 14. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1993 ab, weil Bezieher von Aüg entsprechend § 12 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von den Leistungen zur Rehabilitation ausgeschlossen seien und eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr zu erreichen sei.

Das Sozialgericht (SG) Magdeburg hat die Klage durch Urteil vom 28. Juni 1993 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen (Urteil vom 14. April 1994). Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kfz-Hilfe, weil eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 3 Abs. 3 der Verordnung über Kfz-Hilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung [KfzHV]) vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) nicht möglich sei. Bezieher von Aüg i.S. von § 249e Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) hätten mit der Antragstellung auf Aüg ihre fehlende Bereitschaft zur Annahme jeder zumutbaren Beschäftigung ausgedrückt. Dies sei anders als bei anderen Arbeitslosen deswegen zugelassen, weil das Aüg der schwierigen Lage älterer Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen solle. Deswegen sei das Ende des Aüg mit dem Anspruchsbeginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit i.S. von § 38 SGB VI verknüpft worden.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe die §§ 10, 12 SGB VI i.V.m. §§ 3 und 7 KfzhV, jedenfalls aber den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verletzt. Sein Begehren sei auf die Erstattung der Kosten für das Automatikgetriebe und den Umbau des Gaspedals gerichtet. Die Beklagte hätte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsamt Magdeburg im Januar 1992 zugrundelegen müssen. Damals habe das Ende der Beschäftigung noch nicht festgestanden. Die Beklagte habe den Anspruch entgegen dem Beschleunigungsgebot des § 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) "ausgesessen". Bei zeitgerechter Bescheiderteilung hätte sie die Leistung bewilligen müssen. Der Vorrang der Rehabilitation vor der Rentenleistung sei verletzt. Ohne die begehrte Kfz-Hilfe sei der Kläger wegunfähig, so daß ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt werden müßte. Dann aber stünde ihm nicht Aüg, sondern diese Rente zu. Der Kläger habe Kosten in angemessener und wirtschaftlicher Weise verursacht; ihm stehe dem Grunde nach Kfz-Hilfe insgesamt auch unter Anwendung des § 4 KfzHV zu. Der Bezug von Aüg sei entgegen der Ansicht des LSG in § 12 SGB VI nicht als Ausschlußtatbestand genannt. Vielmehr seien diese Personen nach § 3 SGB VI versicherungspflichtig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 14. April 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Juni 1993 aufzuheben

und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1993 zur verpflichten, über den Antrag auf Gewährung einer Kfz-Hilfe vom 27. Januar 1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger bedürfe der Kfz-Hilfe nicht, um möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder eingegliedert zu werden. Er stehe nämlich als Bezieher von Aüg dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Schon zum Zeitpunkt der Antragstellung habe im übrigen festgestanden, daß er zum Juli 1992 Aüg beziehen werde.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat auf die nach § 143 SGG (nF) statthafte Berufung das klagabweisende Urteil des SG zu Recht bestätigt, weil der Kläger durch die angefochtene Ermessensentscheidung der Beklagten nicht materiell beschwert, d.h. nicht in seinen Rechten verletzt ist (iS von § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG).

Zutreffend haben die Vorinstanzen weder eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) noch eine kombinierte Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) für zulässig erachtet, obwohl das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Begehren des Klägers letztlich darauf gerichtet ist, daß die Beklagte ihm einen bestimmten Geldbetrag als Zuschuß der Kfz-Hilfe zahlt. Diese Klagearten wären nur gegeben, wenn der Kläger einen Rechtsanspruch, d.h. wenn die Beklagte bereits durch Verwaltungsakt die begehrten Zuschüsse nach der KfzHV bewilligt gehabt hätte. Denn auch die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen als Kfz-Hilfe (§ 2 Abs. 2 KfzHV) zur Anschaffung eines Kfz, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung oder zur Erlangung einer Fahrerlaubnis ist eine Ermessensentscheidung des Rehabilitationsträgers, die gemäß § 40 SGB I erst mit ihrer Bekanntgabe einen Anspruch (§ 194 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) auf die darin bewilligte Leistung entstehen läßt (BSG SozR 3-5765 § 10 Nrn 1 und 2, § 1 Nr. 1, jew mwN; näher dazu unten).

Keiner Entscheidung bedarf, ob der Kläger sein Begehren (§ 123 SGG) mit einer (kombinierten Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage oder einer Verpflichtungsbescheidungsklage verfolgen kann. Die Klage auf Verpflichtung der BfA, einen bestimmten Zuschußbetrag zu bewilligen, d.h. einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme zu gewähren, wäre gegeben, wenn dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen wäre, daß er den Ermessensspielraum der Beklagten aufgrund der tatsächlichen Umstände seines Falles für derart eingeschränkt hält, daß diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Bewilligung eines bezifferten Zuschußbetrages, treffen dürfte (sog Ermessensreduktion auf Null). Sein Vorbringen in allen Instanzen deutet aber eher darauf hin, daß er nur die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihn neu zu bescheiden. Dann läge eine Verpflichtungsbescheidungsklage vor. Die Frage nach der richtigen Klageart kann hier aber jedenfalls deshalb unbeantwortet bleiben, weil die (besonderen) Sachentscheidungsvoraussetzungen für beide Rechtsschutzformen vorliegen und jede von ihnen in der Sache selbst ohne Erfolg bleiben muß (dazu unten); in einem solchen Fall können von der Bestimmung der richtigen Klageart Rechtsfolgen nicht einmal im Blick auf die Kostenentscheidung abhängen (vgl. stellv Schenke, Verwaltungsprozeßrecht, 2. Aufl. 1994, S. 63ff. m.w.N.).

Das LSG hat richtig entschieden, daß das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat. Ein Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB), d.h. ein Recht, von der Beklagten die Bewilligung der Zahlung eines bestimmten Betrages als Kfz-Hilfe (Bewilligungsanspruch) oder eine Neubescheidung (Bescheidungsanspruch) zu verlangen, steht dem Kläger nicht zu:

Als Grundlage für einen Bewilligungsanspruch kommt ein begünstigender Verwaltungsakt der Beklagten (oder ein verwaltungsrechtlicher Vertrag) nicht in Betracht. Die BfA hat nämlich keinen Verwaltungsakt (und auch keine Zusicherung) erlassen, aufgrund dessen sie verpflichtet sein könnte, dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Zuschusses oder Gewährung eines bezifferten Darlehens zuzuerkennen. Die Beklagte hat vielmehr nach Eingang der Antragsunterlagen (am 16. April 1992) bereits mit Schreiben vom 24. April 1992 dem Kläger mitgeteilt, wegen der beabsichtigten Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses könne - falls überhaupt - als Leistung nur eine Übernahme von Beförderungskosten in Betracht kommen.

Der Kläger kann sein Begehren ferner auf keine gesetzliche Grundlage für einen direkten Anspruch auf Bewilligung (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) eines Zahlungsanspruchs stützen: Auch die seit dem 1. Januar 1992 anzuwendenden Vorschriften des SGB VI (§§ 9ff. a.a.O.) stellen die Bewilligung von Ansprüchen auf Leistungen zur Rehabilitation nach verfahrensrechtlich pflichtiger Eingangsprüfung in das Handlungs- und Auswahlermessen der Rentenversicherungsträger als Rehabilitationsträger. Nach § 9 Abs. 2 SGB VI "können" Leistungen zur Rehabilitation (ua Kfz-Hilfe - § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erbracht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine Ermessenseinräumung, nicht um ein bloßes "Kompetenz-Kann". Dieser dem Rehabilitationsträger vom Gesetz eingeräumte Entscheidungsspielraum kann sich allenfalls faktisch, d.h. aufgrund der Umstände des Einzelfalles, die im Lichte der Zwecke der Ermessenseinräumung sowie der sonstigen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben geprüft werden müssen, auf nur eine rechtmäßige Rechtsfolge verengen. Sind aber die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, entstehen Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen in jedem Fall, d.h. auch bei einer solchen Ermessensreduktion, erst aufgrund des sie bewilligenden Verwaltungsaktes und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Bewilligung der Leistung bekanntgegeben wird, soweit darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§§ 39, 40 SGB I). Dies gilt auch für die Regelungen der KfzHV. Denn deren Vorschriften schränken den gesetzlichen Ermessensspielraum in den Grenzen der Verordnungsermächtigung nur in einzelnen Aspekten näher ein, enthalten also insbesondere keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen. Der Senat hält daher auch für das seit dem 1. Januar 1992 gültige Recht an seiner ständigen Rechtsprechung fest (BSG SozR 3-5765 § 10 Nrn 1 und 2, § 1 Nr. 1, jew m.w.N.).

Auch aus dem Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I) ergibt sich kein Anspruch auf Aufhebung der Antragsablehnung und auf - bei Ermessensreduktion - Bewilligung eines bestimmten Zuschusses oder auf Neubescheidung. Denn die streitigen Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger nicht in diesem Recht:

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I haben die durch eine leistungsrechtliche Ermessensnorm des SGB Begünstigten gegen den zuständigen Leistungsträger einen "Anspruch" (dazu unten) auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, dies aber nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Pflicht des Leistungsträgers zur Ermessensbetätigung vorliegen. Keiner Prüfung bedarf hingegen im Sozialleistungsrecht, ob das Ermessen nach dem Gesetz zumindest auch dazu bestimmt ist, die Interessen des Bürgers zu schützen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG unterliegt die Erfüllung der Voraussetzungen für das Bestehen der Ermessensbetätigungspflicht der vollen gerichtlichen Überprüfung. Hingegen sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bezüglich der Ermessensbetätigung und ihres Ergebnisses, der Ermessensentscheidung, gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG darauf beschränkt zu kontrollieren, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), mit seiner Ermessensentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensmißbrauch). In jedem Falle entsteht die Pflicht des Leistungsträgers zur Ermessensbetätigung und das damit korrespondierende Recht des Bürgers auf fehlerfreien Ermessensgebrauch nur, wenn alle Voraussetzungen für die Ermessensbetätigungspflicht vorliegen (vgl. BVerwGE 72, 38, 53; stellv Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1994, S. 42 ff; Hans J. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl. 1994, S. 373 ff; Erichsen in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 1992, S. 186ff., alle m.w.N.).

Indes lassen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine abschließende Beurteilung zu, ob die Beklagte zur Ermessensbetätigung verpflichtet war, d.h. ob der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitations-Leistungen von der Art der Kfz-Hilfe erfüllt: Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB VI können Leistungen zur Wahrnehmung der in Abs. 1 a.a.O. genannten Rehabilitations-Aufgaben, zu denen auch die Berufsförderung (§ 9 Abs. 1 Regelung 2 i.V.m. § 16 a.a.O.) gehört, nur Versicherten erbracht werden, welche die persönlichen (§ 10 a.a.O.) und die versicherungsrechtlichen (§ 11 Abs. 1 und 2a SGB VI) Voraussetzungen erfüllen. Zwar hat das LSG festgestellt, daß die gesundheitliche Fähigkeit des Klägers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, gemindert ist (§ 10 Nr. 1 a.a.O.). Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfte jedoch, ob die gesetzlichen Rehabilitationsziele (§ 10 Nr. 2 SGB VI) im Falle des Klägers durch Geldleistungen der Kfz-Hilfe - in abstrakter Betrachtung - überhaupt voraussichtlich zumindest gefördert werden können, da er Bezieher von Aüg, also arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet ist, aber trotz Leistungsvermögens sich nur eingeschränkt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (vgl. § 249e Abs. 2 Nr. 2 AFG). Außerdem kann noch nicht erkannt werden, ob der Kläger die Leistungen rechtzeitig vor Abschluß des Kaufvertrages (§ 10 KfzHV) beantragt und auch sonst ordnungsgemäß in dem Verwaltungsverfahren mitgewirkt oder aber seinen Bedarf mit rechtsvernichtender Wirkung vorzeitig selbst befriedigt hat (vgl. zur materiell-rechtlichen Bedeutung des Reha-Antrags BSG SozR 3-5765 § 10 Nrn 1 und 2 m.w.N.). Das kann hier offenbleiben, weil zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, er habe diese Voraussetzungen für die Gewährung von Kfz-Hilfe und damit für eine Ermessensbetätigungspflicht der BfA erfüllt; die streitige Ablehnung ist sogar dann nicht rechtswidrig.

Dies ergibt sich allerdings - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aufgrund eines Leistungsausschlusses infolge einer entsprechenden Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Danach werden Leistungen zur Rehabilitation nicht für Versicherte erbracht, die eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Für eine entsprechende (analoge) Anwendung ist mangels planwidriger Lückenhaftigkeit des § 12 SGB VI kein Raum. § 12 a.a.O. enthält eine abgeschlossene Aufzählung von Leistungsausschlußgründen, d.h. von rechtsvernichtenden Einwendungen. Dies schließt grundsätzlich (nicht notwendig: immer) eine entsprechende (analoge) Anwendung der dort aufgelisteten Tatbestände auf nicht erfaßte Fallgestaltungen aus. Eine Analogie käme hier nur in Betracht, wenn unzweifelhaft eine nach dem rechtlichen Konzept des SGB VI planwidrige Regelungslücke besteht. Nicht entscheidend ist, ob es sozialpolitisch systemgerecht oder zweckmäßig gewesen wäre, eine in gewisser Hinsicht ähnlich gelagerte Fallgestaltung (hier: Bezug von Aüg) in den Katalog aufzunehmen. Es finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß § 12 SGB VI konzeptuell rentenversicherungsrechtlich lückenhaft ist. Auch die Beklagte hat keine Gründe hierfür vorgetragen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Ablehnung seines Zuschußantrages nicht schon deshalb rechtswidrig und aufhebbar (iS von § 42 SGB X), weil die BfA zwingendes Verwaltungsverfahrensrecht verletzt hätte. Dies ist nämlich nicht der Fall; denn der BfA ist kein solcher sog. Vorermessensfehler unterlaufen:

Eine Anhörung i.S. von § 24 Abs. 1 SGB X war nicht geboten, weil kein "Eingriff" in ein Recht, sondern die erstmalige Entscheidung über den Bestand und den Inhalt eines behaupteten subjektiven Rechts erfolgte. Die Beklagte hat auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) verstoßen, sondern das Verwaltungsverfahren zügig gefördert. Der Kläger hat am 27. Januar 1992 bei der BA, Arbeitsamt M. , wegen einer Behinderung, die auf einen Unfall zurückgehe, aus dem sich Ansprüche auf gesetzliche Leistungen ergäben, Rehabilitation ohne nähere Angaben beantragt. Am selben Tage wurde ihm ein Antragsformular der Arbeitsverwaltung zugesandt. Dieses hat er dem Arbeitsamt unter dem 20. Februar 1992 ausgefüllt zugeleitet. Daraufhin hat das Arbeitsamt seine Zuständigkeit verneint und den Vorgang der Beklagten zugeleitet; dort ist er am 2. März 1992 eingegangen. Sie hat dem Kläger sodann die Antragsunterlagen zugeleitet, welcher dieser am 16. April 1992 mit Anlagen wieder einreichte. Daraufhin erteilte die BfA ihm mit dem Schreiben vom 24. April 1992 weitere Hinweise, welche der Kläger Ende Mai 1992 beantwortete. Am 15. Juni 1992 mahnte die Beklagte die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder des Bescheides über den Behinderungsgrad an, ferner klärte sie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ab, daß kein Unfall i.S. des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vorgelegen hatte. Die Berufsgenossenschaft antwortete abschließend am 17. August 1992. Der streitige Bescheid wurde am 14. September 1992 erlassen. Bei dieser Sachlage trifft der Vortrag des Klägers, die Beschleunigungspflicht sei verletzt worden, und die Beklagte habe die Entscheidung "ausgesessen", nicht zu.

Die BfA hat ihre Ablehnung ferner auf die rechtlich maßgebliche Sach- und Rechtslage (§§ 300, 301 SGB VI) gestützt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die angefochtene Antragsablehnung nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die im September 1992 gegebene Sach- und Rechtslage, nicht aber diejenige zur Antragszeit, Januar oder April 1992, zugrunde gelegt hätte. Die hier maßgeblichen Vorschriften des seit dem 1. Januar 1992 gültigen SGB VI und der KfzHV haben sich von Januar bis September 1992 nicht verändert. Bei Ermessensentscheidungen über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen handelt es sich um Verwaltungsakte, die u.a. zukunftsorientierte, prognoseähnliche Elemente enthalten. Bei ihnen ist grundsätzlich der aufgrund eines vom Leistungsträger ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahrens (§§ 115 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI, 8ff. SGB X, §§ 13ff. SGB I, ua) ermittelte Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes nach Überzeugung der Behörde für den Antragszeitraum darstellt. Diesen Grundsatz hat die BfA beachtet. Da es entscheidend auf die Möglichkeit zur Förderung der dauerhaften Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben ankam, war es nicht ausschlaggebend, daß dieser - wie von ihm selbst jedenfalls schon im April 1992 vorausgesehen - zum 1. Juli 1992 arbeitslos geworden war. Die Beklagte hat also auch insoweit keinen Vorermessensfehler begangen und das maßgebliche Recht richtig erst nach vollständiger Klärung der Sach- und Rechtslage (dazu BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) angewandt.

Wenn also unterstellt wird, daß der Kläger die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von berufsfördernden Leistungen (§§ 9ff., 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) von der Art der Kfz-Hilfe erfüllt, und wenn - wie ausgeführt - ein gesetzlicher Leistungsausschlußgrund nicht vorliegt, und die Antragsablehnung auch nicht anderen zwingenden Rechtsvorschriften mit der Folge der Aufhebbarkeit widerspricht, zusammengefaßt: wenn also - kraft Unterstellung - keine Beschwer i.S. von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG vorliegt, hätte die Revision des Klägers im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) zwecks Klärung der unterstellten Voraussetzungen nur Erfolg haben können, wenn die Beklagte sein Recht auf pflichtgemäße Ermessensausübung verletzt hätte. Dies ist nicht der Fall.

Der Leistungsträger, der kraft Gesetzesbindung eine Ermessensprüfung durchführen und daraufhin eine Rechtsfolge setzen muß, hat dabei seine Entscheidung allein nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm auszurichten und die gesetzlichen (rechtlichen) Grenzen des Ermessens einzuhalten. Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle insoweit nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG darauf beschränkt zu prüfen, ob er diese rechtlichen Vorgaben beachtet hat. § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB I stellt hierzu durch den (irreführend sog) "Anspruch" auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens für den Bereich der Sozialleistungen klar, daß der Bürger ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Ermessensvorgaben hat,

ihm also bei Verstößen gegen diese Rechtsbindungen des Ermessens ein Abwehranspruch, d.h. ein Anspruch auf Aufhebung der Ablehnung, sowie ein (Neu-) Bescheidungsanspruch zusteht, der sich im Falle einer Ermessensreduktion auf Null zu einem Bewilligungsanspruch, d.h. zu einem Anspruch auf eine bestimmte (Ermessens-) Entscheidung verdichten kann (dazu stellv Hans J. Wolff/Bachof/Stober, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1994, S. 383 m.w.N.). Der sog. Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, d.h. auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, ist also gerade kein Anspruch i.S. von § 194 Abs. 1 BGB; denn der Begünstigte hat kein Recht auf ein inhaltlich bestimmtes Tun oder Unterlassen des Leistungsträgers, sondern nur auf "fehlerfreie", "pflichtgemäße" Konkretisierung des der Verwaltung vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsspielraums. § 39 Abs. 1 SGB I stellt somit - wie bereits gesagt - für Ermessens-Sozialleistungen nach dem SGB klar, daß die Ermessensermächtigung zumindest auch den Interessen der Begünstigten zu dienen bestimmt ist und daß diese berechtigt sein sollen, die Einhaltung der rechtlichen Schranken des Ermessens (gerichtlich) durchzusetzen. Daher handelt es sich bei dem "Anspruch" auf pflichtgemäße Ermessensausübung um ein subjektives Recht auf rechtsfehlerfreie Ermessensbetätigung (stellv: Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art 19 Abs. 4 Rn 135; Erichsen, in: Erichsen/W. Martens [Hrsg], Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 1991, § 10 Rn 57ff., jew mwN; BVerfGE 27, 297, 307ff.). Wird dieses subjektiv öffentliche Recht durch Ermessensfehler in og Sinn beeinträchtigt, entsteht ein abwehrrechtlicher Anspruch gegen den Leistungsträger auf Aufhebung der fehlerhaften Ermessensentscheidung und auf Neubescheidung, der gerichtlich mit der Verpflichtungsbescheidungsklage durchgesetzt werden kann.

Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu, weil der Beklagten kein Ermessensfehler i.S. von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG unterlaufen, das subjektive Recht auf pflichtgemäße Ermessensausübung also nicht beeinträchtigt worden ist.

Nach §§ 9 Abs. 2, 115 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 19 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 10 KfzHV begründet ein wirksamer und rechtzeitig gestellter Antrag auf Gewährung von berufsfördernden Leistungen von der Art der Kfz-Hilfe für den Rentenversicherungsträger die verfahrensrechtliche Pflicht (sog Eingangsprüfung), bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen und Fehlen von rechtsvernichtenden Einwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen in den Grenzen seiner Aufgaben als Rehabilitationsträger zu entscheiden, ob die beantragte Leistung nach den Umständen des Einzelfalles geeignet (und ferner: erforderlich, zumutbar, wirtschaftlich und sparsam - dazu BSG SozR 3-5765 § 10 Nrn 1 und 2, § 1 Nr. 1 m.w.N.) ist, die im Einzelfall bestehende Rehabilitationschance zu nutzen.

Die im Range unter dem SGB VI stehende KfzHV begrenzt diesen gesetzlichen Ermessensspielraum. Bezüglich des Handlungsermessens, also der Frage, "ob" Zuschüsse oder Darlehen als Kfz-Hilfe gewährt werden dürfen, als auch hinsichtlich des Auswahlermessens, d.h. "welche" Leistungen "wie" erbracht werden dürfen, engt sie die Entscheidungsmöglichkeiten des Rehabilitationsträgers in rechtlich unbedenklicher Weise ein. Wichtigste Ermessenskonkretisierung aus der KfzHV ist der Grundsatz, daß die Geldleistungen der Kfz-Hilfe nur zum Zweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung von Behinderten in das Arbeitsleben (Erwerbsleben) gewährt werden dürfen. Deshalb ist notwendige Bedingung für die Gewährung einer Leistung, daß der Versicherte nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz (notwendig) angewiesen ist, um den Weg zum Arbeitsplatz zurücklegen, seinen Beruf ausüben oder an einer Maßnahme der beruflichen Bildung teilnehmen zu können (§§ 1, 3, 4, 9 KfzHV). Daher darf - entgegen der Ansicht des Klägers - Kfz-Hilfe vom Rentenversicherungsträger nicht zu dem Zweck gewährt werden, allen Behinderten die Anschaffung eines Kfz zu erleichtern; private Belange haben bei der Prüfung des Bedarfs für die Kfz-Hilfe außer Betracht zu bleiben (stellv: BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 8; BSG SozR 3-5765 § 6 Nr. 2; BSG SozR 3-5765 § 3 Nr. 1; Götz, Die MittLVAOberfr 1989, 1 ff; Baumjohann, Kompass 1989, 152ff., 231ff., 278 ff; Rieker, RV 1988, 25 ff; Friedrich, DRV 1988, 447 ff; Wolko, NBlLVABa 1992, 254ff.).

Die Beklagte hat Ermessen betätigt. Hierfür reicht aus, daß dies im Widerspruchsverfahren geschehen ist, wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides ergibt. Darin ist die Eignung der beantragten Zuschüsse zur dauerhaften Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben verneint worden. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt also nicht vor. Die BfA hat dabei den ihr gesetzlich vorgegebenen Zweck richtig erkannt, da sie es als ausschlaggebend angesehen hat, ob Zuschüsse der Kfz-Hilfe zur dauerhaften Wiedereingliederung des Klägers ins Arbeitsleben dienen könnten. Durch die Ablehnung der beantragten Zuschüsse hat sie die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten. Die Ablehnung eines Reha-Antrages ist auch bei - hier unterstellter - Erfüllung der gesetzlichen (Tatbestands-) Voraussetzungen keine schlechthin unzulässige Rechtsfolge. Denn das Gesetz verbietet es nicht, sondern stellt es gerade in das Ermessen des Reha-Trägers zu entscheiden, ob es im Einzelfall geeignete, erforderliche, zumutbare, wirtschaftliche und sparsame Mittel gibt, die Rehabilitation zu fördern. Eine Ermessensüberschreitung ist daher nicht gegeben.

Ebensowenig ist der BfA ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne eines Abwägungsdefizits unterlaufen. Denn sie hat aufgrund eines vollständig ermittelten Sachverhalts die notwendige Bedingung für jede Kfz-Hilfe, die Eignung zur dauerhaften Wiedereingliederung ins Arbeitsleben, verneint. Es ist nicht unvertretbar, die Gewährung von Kfz-Hilfe als ungeeignet für eine dauerhafte Wiedereingliederung anzusehen, wenn der Antragsteller in einem (hier: binnen Jahresfrist) auslaufenden - gekündigten oder befristeten - Arbeitsverhältnis steht und "voraussichtlich" zu erwarten ist, daß er danach arbeitslos sein wird. Ob etwas anderes rechtlich geboten wäre, wenn der Kläger "voraussichtlich" nur dann in ein neues Arbeitsverhältnis vermittelt werden könnte, falls er ein Kfz hat, ist hier nicht zu erörtern, da Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung weder festgestellt noch vorgetragen oder ersichtlich sind. Vielmehr wußte der Kläger, der in einer befristeten ABM stand, spätestens bei Übersendung der Antragsunterlagen am 6. April 1992, daß sein Beschäftigungsverhältnis als Baubetreuer auf Beendigung mit Ablauf des Juni 1992 angelegt, nämlich befristet war. Dies hat er selbst angegeben und auf den bevorstehenden "Vorruhestand" hingewiesen. Seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist er arbeitslos; er ist zwar als arbeitssuchend gemeldet, hat jedoch seine Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen durch die BA eingeschränkt. Er bezieht ferner mit dem Aüg eine Leistung nach § 249e AFG, die - wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben - grundsätzlich und regelmäßig den nahtlosen Übergang in ein Altersruhegeld nach dem SGB VI (vgl. §§ 237, 38 a.a.O.) ermöglichen soll. Bei dieser Sachlage, welche das Berufungsgericht für das BSG bindend (§ 163, 164 Abs. 2 Satz 3 SGG) festgestellt hat, hat die BfA den Begriff der Geeignetheit einer Maßnahme der Kfz-Hilfe zur Förderung des og Rehabilitationszwecks rechtlich weder verkannt noch unvertretbar angewandt und damit ihr Handlungsermessen i.S. der Ablehnung von Kfz-Hilfe fehlerfrei betätigt. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch im Sinne eines Ermessensmißbrauchs sind weder dargetan noch ersichtlich.

Demgegenüber kann der Kläger nicht mit dem Vorbringen durchdringen, es liege eine Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs der Rehabilitation vor der Rente vor (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI); denn dieser Vorrang besteht nur, wenn Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren sind oder gewährt werden. Genau dies ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall. Ebensowenig überzeugend ist das Vorbringen, ohne die Gewährung von Kfz-Hilfe sei der Kläger jedenfalls bis Ende Juni 1992 wegen sog. Wegunfähigkeit erwerbsunfähig i.S. von § 44 Abs. 2 SGB VI gewesen. Abgesehen davon, daß es - wie aufgezeigt - für die zukunftsorientierte Ermessensentscheidung auf den Sachverhalt ankommt, der aufgrund eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens vollständig ermittelt worden ist, besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und sogar nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kein Anhalt dafür, er habe bis Ende Juni 1992 seinen Arbeitsplatz nicht erreicht. Schon deshalb ist nicht darauf einzugehen, daß der Kläger sich selbst mit seinem Antrag auf Aüg für objektiv auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar erklärt hat, ohne bislang Kfz-Hilfe erhalten zu haben.

Ein sog. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht u.a. schon deshalb nicht, weil die Beklagte keine Rechtspflicht verletzt hat.

Nach alledem war die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig, so daß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.4 RA 42/94

BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518425

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