Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

 

1.

das 65. Lebensjahr vollendet und

 

2.

die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

[1] § 38 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007. Anzuwenden ab 01.01.2012.

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