Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsplatz richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Sozialen Entschädigung[1] [Bis 31.12.2023: Kriegsopferfürsorge; Ab 01.01.2025: Sozialen Entschädigung, der Soldatenentschädigung] und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.

[1] Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden für 2024.

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