(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

 

1.

zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,

 

2.

für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,

 

3.

zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

 

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

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