Nach § 14 Abs. 2 TVÜ werden "für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD", also für das Jubiläumsgeld, die bis zum 30.9.2005 zurückgelegte Zeiten, die nach Maßgabe

  • des BAT bzw. BMT-G anerkannte Dienstzeit,
  • des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
  • MTArb anerkannte Jubiläumszeit

sind, als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.

 
Wichtig

Übergeleitete Beschäftigte nehmen die bis zum 30.9.2005 erreichte Beschäftigungs- und Dienstzeit, Jubiläumszeit mit in den TVöD.

Die ab dem 1.10.2005 abgeleistete Beschäftigungszeit richtet sich jedoch ausschließlich nach den Regelungen des § 34 Abs. 3 TVöD!

Die Einzelheiten der Berechnung der Beschäftigungs- und Dienstzeit, Jubiläumszeit nach den bis 30.9.2005 geltenden Tarifregelungen sind in Ziffer 7 dargestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge