Nach § 14 Abs. 2 TVÜ werden "für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD", also für das Jubiläumsgeld, die bis zum 30.9.2005 zurückgelegte Zeiten, die nach Maßgabe
- des BAT bzw. BMT-G anerkannte Dienstzeit,
- des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
- MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
Übergeleitete Beschäftigte nehmen die bis zum 30.9.2005 erreichte Beschäftigungs- und Dienstzeit, Jubiläumszeit mit in den TVöD.
Die ab dem 1.10.2005 abgeleistete Beschäftigungszeit richtet sich jedoch ausschließlich nach den Regelungen des § 34 Abs. 3 TVöD!
Die Einzelheiten der Berechnung der Beschäftigungs- und Dienstzeit, Jubiläumszeit nach den bis 30.9.2005 geltenden Tarifregelungen sind in Ziffer 7 dargestellt.
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