7.1 Einleitung

Für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TVÜ unterliegen, gelten hinsichtlich der Beschäftigungszeit und der Jubiläumszeit die Besitzstandsregelungen des § 14 TVÜ. Der TVÜ erfasst

  • Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.10.2005 begründet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht, sowie
  • Beschäftigte, die nach einer Unterbrechung von längstens 1 Monat bis zum 30.9.2007 bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eingestellt werden.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ werden für die Dauer des über den 30.9.2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1.10.2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.

Für den Anspruch auf das Jubiläumsgeld werden bei den genannten Mitarbeitern die bis zum30.9.2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe

  • des BAT bzw. BMT-G anerkannte Dienstzeit,
  • des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
  • des MTArb anerkannte Jubiläumszeit

sind, als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.

 
Wichtig

Die bis 30.9.2005 für den öffentlichen Dienst gültigen Tarifregelungen unterscheiden zwischen Rechtsvorteilen,

  • die durch die Zugehörigkeit zu demselben Arbeitgeber entstehen, also der Betriebstreue (= Beschäftigungszeit), und
  • solchen, die sich nach der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst (= Dienstzeit, Jubiläumszeit) richten.

Die Beschäftigungszeit ist also gegenüber der Dienstzeit/Jubiläumszeit der engere Begriff. Beschäftigungszeit nach BAT ist die bei demselben Arbeitgeber (z. B. der Kommune, dem Bund) nach Vollendung des 18. Lebensjahres (der Altersgrenze kommt wegen unzulässiger Altersdiskriminierung keine Bedeutung mehr zu) in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Die Dienstzeit/Jubiläumszeit umfasst neben der Beschäftigungszeit auch Zeiten bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes.

7.2 Beschäftigungs- und Dienstzeit nach dem BAT

7.2.1 Die Beschäftigungszeit

7.2.1.1 Nach § 19 BAT zu berücksichtigende Zeiten

Beschäftigungszeit ist die

  • bei demselben Arbeitgeber
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres (der Altersgrenze kommt wegen unzulässiger Altersdiskriminierung keine Bedeutung mehr zu)
  • in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit,
  • auch wenn sie unterbrochen ist, § 19 Abs. 1 und 3 BAT.

"Andere Zeiten" können nach § 19 Abs. 4 BAT als Beschäftigungszeit angerechnet werden.

Zeiten bei "demselben Arbeitgeber" nach Vollendung des 18. Lebensjahres

Derselbe Arbeitgeber

"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Beschäftigungszeit nach TVöD (Ziffer 2.1.1) verwiesen.

Werden kommunale Betriebe in privater Rechtsform geführt – als AG, GmbH etc. – und sind diese Mitglied im KAV, so "sollen" bei einem Wechsel zwischen der Gemeinde und ihrem Unternehmen die beim anderen Arbeitnehmer verbrachten Vorzeiten als "Beschäftigungszeit" i. S. d. § 19 BAT – und nicht nur als Dienstzeit i. S. d. § 20 BAT – angerechnet werden (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BAT). Damit ist der neue Arbeitgeber – die AG, GmbH etc. – bei Tarifbindung in der Regel verpflichtet, die bei der Gemeinde erreichte Beschäftigungszeit anzuerkennen. Gleiches gilt bei einem Wechsel von dem kommunalen Unternehmen zur Gemeinde.

Vollendung des 18. Lebensjahres

Als Beschäftigungszeit wird nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 BAT nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeit berücksichtigt (zur Problematik der unzulässigen Altersdiskriminierung siehe unten).

Bei der Berechnung des Lebensalters ist nach §§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2 BGB der Geburtstag mitzurechnen. D. h. der Angestellte vollendet sein 18. Lebensjahr mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tags. Die Beschäftigungszeit beginnt frühestens mit dem 18. Geburtstag.

 
Praxis-Beispiel

Ein am 27.2.1977 geborener Angestellter vollendet sein 18. Lebensjahr mit Ablauf des 26.2.1995. Die Beschäftigungszeit beginnt nach dem Wortlaut des Tarifvertrags frühestens am 27.2.1995.

 
Wichtig

Die Nichtberücksichtigung der Beschäftigungszeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Die Vorschrift ist insoweit unwirksam.

Dies hat der EuGH zur Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB entschieden. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt: "Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt." Diese Regelung verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist deshalb unwirksam.[1]

Bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist somit die gesamte Beschäftigungszeit – ohne Alterseinschränkung – zugrunde zu legen.[2]

Gleiches gilt für die Nichtberücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres verbrachten Zeit bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 1 BAT bzw. der Dienstzeit nach § 20 Abs. 2 BAT.

Somit sind auf die Beschäf...

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