"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Beschäftigte angestellt ist. Hierbei ist auf die Rechtspersönlichkeit abzustellen, nicht auf die Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde, einer einzelnen Dienststelle usw.

Als "derselbe Arbeitgeber" sind z. B. anzusehen

  • die Bundesrepublik Deutschland,
  • die jeweilige Gemeinde,
  • rechtlich selbstständige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie z. B.

    • die Bundesbank
    • die Bundesagentur für Arbeit
    • die Deutsche Rentenversicherung
  • das jeweilige privatrechtlich organisierte Unternehmen, z. B. die GmbH, die AG, der eingetragene Verein, die Stiftung privaten Rechts, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
 

Beispiele:

Wechselt ein Beschäftigter vom Landratsamt zum Eigenbetrieb des Landkreises, so liegt darin kein Arbeitgeberwechsel. Arbeitgeber ist weiterhin der Landkreis.

Die in privatrechtlicher Rechtsform (z. B. GmbH, AG, e. V.) geführten Betriebe der Kommune oder des Bundes sind dagegen selbstständige Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn z. B. die Gemeinde alleiniger Gesellschafter der GmbH ist oder das gesamte Kapital der Einrichtung hält!

Wechselt also ein Mitarbeiter von einem tarifgebundenen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem in privater Rechtsform (z. B. als GmbH) geführten Betrieb, der den TVöD anwendet, liegt ein Arbeitgeberwechsel vor. Die Anrechnung der Vorzeiten richtet sich dann nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD (Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 2.2).

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