Für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TVÜ unterliegen, gelten hinsichtlich der Jubiläumszeit die Besitzstandsregelungen des § 14 TVÜ-VKA/-Bund. Der TVÜ erfasst

  • Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.10.2005 begründet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht sowie
  • Beschäftigte, die nach einer Unterbrechung von längstens 1 Monat bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt werden.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA/-Bund werden für die Dauer des über den 30.9.2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1.10.2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.

Für den Anspruch auf das Jubiläumsgeld werden bei den genannten Mitarbeitern weiter die bis zum 30.9.2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe

  • des BAT bzw. BMT-G anerkannte Dienstzeit,
  • des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
  • des MTArb anerkannte Jubiläumszeit

sind, als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.

 
Wichtig

Übergeleitete Beschäftigte genießen somit für die Berechnung der Jubiläumszeit Besitzstand. Sie nehmen die am 30.9.2005 erreichte Beschäftigungs- und Dienstzeit bzw. Jubiläumszeit mit in den TVöD.

Die Dienstzeiten und Jubiläumszeiten haben jedoch nur noch Bedeutung für die Festsetzung des Jubiläumsgeldes.

Bezüglich der Einzelheiten zur Berechnung der Beschäftigungs-, Dienstzeit bzw. Jubiläumszeit nach den bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelungen wird auf die Ausführungen in Beschäftigungszeit, Anhang verwiesen.

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