(1) Die Gewährung von Beihilfen anlässlich dauernder Pflegebedürftigkeit richtet sich nach den folgenden Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 35 a bis 42 a.

 

(2) 1Beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige sind pflegebedürftig, wenn sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2Erforderlich ist, dass sie die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. 3Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

 

(3) 1Die Aufwendungen nach den §§ 36 bis 42 a sind nur beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und einem Pflegegrad zugeordnet ist. 2Die Aufwendungen sind beihilfefähig bei Zuordnung in

 

1.

den Pflegegrad 1 nach Maßgabe des § 36 Abs. 7, 9 und 10, der §§ 39 a, 39 b, 40 und 42 und in den Fällen des § 39 in Höhe von 125,00 EUR monatlich, und

 

2.

in die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 nach Maßgabe der §§ 36 bis 42 a.

 

(4) 1Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 36 bis 42 a eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt; die §§ 9, 57 und 58 sind hierbei nicht anzuwenden. 2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 sind über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen im Rahmen des § 36 Abs. 2 und 8 und der §§ 37, 38, 39 und 41 beihilfefähig.

 

(5) Soweit Personen nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind oder der Leistungsanspruch ruht, sind als Leistung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung 50 v. H. der jeweiligen Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch fiktiv zu berücksichtigen.

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