1Aufwendungen pflegebedürftiger Personen in häuslicher Pflege für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag sind im Kalendermonat bis zu 40 v. H. des für den jeweiligen Pflegegrad maßgebenden beihilfefähigen Höchstbetrags nach § 36 Abs. 1 beihilfefähig, soweit dieser noch nicht ausgeschöpft ist. 2Die Aufwendungen nach Satz 1 gelten im Rahmen der anteiligen Beihilfengewährung nach § 36 Abs. 6 als Leistungen im Sinne von § 36 Abs. 1.

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