(1)[1] Aufwendungen der häuslichen Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XI) sind entsprechend des Pflegegrades beihilfefähig bis zu monatlich

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2

724,00 EUR,

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3

1 363,00 EUR,

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4

1 693,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

2 095,00 EUR.

Bis 31.12.2021:

(1) Aufwendungen der häuslichen Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XI) sind entsprechend des Pflegegrades beihilfefähig bis zu monatlich für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 689,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 1 298,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 1 612,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 1 995,00 EUR.

 

(2) 1Entstehen in den Fällen des Absatzes 1 aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen insgesamt

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 25 v. H.,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis 50 v. H.,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis 75 v. H. und
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis 100 v. H.

der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 angemessen. 2Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen:

bei einer beihilfeberechtigten Person mit Bezügen bis 2500,00 EUR mit Bezügen von mehr als 2500,00 EUR bis 5000,00 EUR mit Bezügen von mehr als 5000,00 EUR
ohne Angehörige 10 v. H. 11 v. H. 12 v. H.
mit einer oder einem Angehörigen 8 v. H. 9 v. H. 10 v. H.
mit zwei oder drei Angehörigen 6 v. H. 7 v. H. 8 v. H.
mit mehr als drei Angehörigen 4 v. H. 5 v. H. 6 v. H.

der um 1 000,00 EUR verminderten Bezüge. 3Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

 

(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

 

1.

die in § 4 Abs. 1 genannten Personen und

 

2.

Kinder, die nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.

 

(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

 

1.

bei Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes, die Bruttodienst- oder -versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderliche Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person; § 39 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend, sowie

 

2.

bei Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person, die Bezüge nach Nummer 1 zuzüglich der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der gepflegten Person.

 

(5) 1Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird anstelle einer Beihilfe nach Absatz 1 eine monatliche Pauschalbeihilfe gewährt. 2Diese beträgt entsprechend des Pflegegrades für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 316,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 545,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 728,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 901,00 EUR. 3Wird die Pflege nach den Sätzen 1 und 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale, ausgenommen in den ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung, einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, einer Sanatoriumsbehandlung, einer stationären Anschlussheilbehandlung oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 4Die Hälfte der bisher bezogenen Pauschalbeihilfe wird während einer Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. 5Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen.

 

(6) Wird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 1) und durch andere geeignete Personen (Absatz 5) erbracht, wird eine Beihilfe nach den Absätzen 1 bis 5 anteilig gewährt.

 

(7) Neben den Leistungen nach den Absätzen 1 und 5 sind Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt; der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Abs. 3 SGB XI.

 

(8) 1Ist eine andere geeignete Person nach Absatz 5 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Ersatzpflege bis zu 2 418,00 EUR im Kalenderjahr beihilfefähig. 2Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert...

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