Sonderregeln für die Pflege werden verlängert
Corona-bedingte Sonderregelungen in der Pflege
Eine Pflegebegutachtung ist weiter ohne Untersuchung der Versicherten in ihrer Wohnung allein anhand von Unterlagen und einer telefonischen oder digitalen Befragung möglich. Beratungsgespräche können auf Wunsch pflegebedürftiger Personen weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Bestehen bleiben zudem die Anzeigepflicht wesentlicher Beeinträchtigungen der Leistungserbringung, die Kostenerstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungen zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungsengpässen im häuslichen Bereich sowie der flexible Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 durch Pflegebedürftige. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bleibt befristet für 20 Arbeitstage statt wie regulär für zehn Arbeitstage bestehen.
Sonderregeln seit 2020
Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.3.2020 waren befristete Sonderregelungen in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingefügt worden. Das Bundesgesundheitsministerium kann diese bei fortbestehendem Corona- Infektionsrisiko um jeweils bis zu einem halben Jahr zu verlängern, was bereits mehrfach geschehen ist.
Weiter Pandemie-bedingte Beeinträchtigungen
Zur Begründung der abermaligen Verlängerung verweist das Ministerium darauf, dass das Robert Koch-Institut die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als sehr hoch einschätze.
Aufgrund der bisherigen Impfquoten sei daher bis in das 2. Quartal 2022 hinein mit zusätzlichen pandemiebedingten Versorgungsproblemen und Belastungen für die Pflegeeinrichtungen zu rechnen.
Auch könne die häusliche Versorgung von Pflegebedürftigen durch Angehörige oft weiterhin nicht wie vor Pandemiezeiten erfolgen. Daher müsse die pflegerische Versorgung weiterhin durch unterstützende Maßnahmen sichergestellt werden.
Baldiges Inkrafttreten
Mit der Zustimmung der Länder kann die Verordnung wie von der Bundesregierung geplant zum 1.4.2022 in Kraft treten, so dass die Sonderregeln ohne Unterbrechung fortgelten.
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