1Bei pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege sind Aufwendungen für Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen (§ 45 b SGB XI) im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der

 

1.

häuslichen Pflege nach § 36 Abs. 1, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch keine Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,

 

2.

teilstationären Pflege (§ 37),

 

3.

Kurzzeitpflege (§ 38),

 

4.

nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45 a SGB XI)

insgesamt bis zu 125,00 EUR monatlich beihilfefähig. 2Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. 3Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. 4Neben dem Betrag nach Satz 1 ist auch der Zuschlag nach § 141 Abs. 2 Satz 2 SGB XI monatlich beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt.

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