(1) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in einer von der sozialen Pflegeversicherung zugelassenen Pflegeeinrichtung beihilfefähig.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die in Sanatoriumseinrichtungen oder Einrichtungen für stationäre Anschlussheilbehandlungen erbracht werden, beihilfefähig, wenn die Pflegeperson einer stationären Behandlung in diesen Rehabilitationseinrichtungen bedarf und eine gleichzeitige Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.

 

(3) Ist bei zu Hause gepflegten pflegebedürftigen Personen die Pflege in einer von der sozialen Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder zumutbar, sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auch in einer Einrichtung im Sinne des § 41 oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung beihilfefähig.

 

(4) Aufwendungen für Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

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