1Aufwendungen für teilstationäre Pflege sind neben den Leistungen nach § 36 Abs. 1 bis 8 beihilfefähig. 2Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig.

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