(1) 1Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1. beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG 50 v. H.,
2. beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG 70 v. H.,
3. beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG und berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 2 80 v. H. und
4. berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 1 70 v. H.

2Sind zwei oder mehr Kinder nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für Personen nach Nummer 1 70 v. H.; bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dies nur für diejenige, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht.3Satz 2 Halbsatz 2 ist nur anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 v. H. zusteht. 4Beihilfeberechtigte Personen, denen vor der Elternzeit der nach Satz 2 erhöhte Bemessungssatz zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter; in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 2 für den anderen Elternteil ausgeschlossen. 5Maßgebend ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.

 

(2) In den Fällen des § 5 sind die Bemessungssätze anzuwenden, die bei eigener Antragstellung der verstorbenen Person Anwendung gefunden hätten.

 

(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen

 

1.

einer Begleitperson als Aufwendungen der begleiteten Person,

 

2.

einer Bezugsperson als Aufwendungen der behandelten Person,

 

3.

nach § 29 als Aufwendungen der außerhäuslich untergebrachten Person,

 

4.

für Fahrtkosten bei gemeinsamer Fahrt mehrerer beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen mit einem Personenkraftwagen als Aufwendungen der ältesten behandlungsbedürftigen Person,

 

5.

nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter und

 

6.

nach § 54 Abs. 2 als Aufwendungen der ältesten verbleibenden Person.

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