(1) 1Anspruch auf Beihilfen haben

 

1.

Beamtinnen und Beamte,

 

2.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,

 

3.

frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,

 

4.

Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und

 

5.

Waisen (§ 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes - LBeamtVG -

solange sie laufende Bezüge erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. 2Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 die Gewährung von Beihilfen auch für solche Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden. [Bis 31.12.2020: 3Jede in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannte Person erhält Beihilfen auch für ihre wirtschaftlich nicht selbstständige Ehegattin oder Lebenspartnerin oder ihren wirtschaftlich nicht selbstständigen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für Kinder; die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Halbsatz 1 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 5.] [1]

 

(2)[2] 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen erhalten Beihilfen auch für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. 2Berücksichtigungsfähig sind

 

1.

die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung; ein Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen dieser Personen – ausgenommen Geburtsfälle – besteht nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 – BGBl. I S. 3366, in der jeweils geltenden Fassung) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe

 

a)

bei nach dem 31. Dezember 2011 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften 17 000,00 EUR,

 

b)

bei vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften und Begründung des Beihilfeanspruchs nach dem 1. Januar 2012 17 000,00 EUR und

 

c)

in allen übrigen Fällen 20 450,00 EUR nicht übersteigen,

 

2.

Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG)[3] vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-1), in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigungsfähig sind.

 

(3[4] [Bis 23.11.2020: 2] ) Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits- und Geburtsfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, bei dauernder Pflegebedürftigkeit sowie in Fällen einer Empfängnisregelung, einer künstlichen Befruchtung,[5] eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation. 2In Todesfällen sind nur dienstlich verursachte Aufwendungen sowie Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen beihilfefähig; das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 5.

 

(4[6] [Bis 31.12.2020: 3] ) 1Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt. 2Der Bemessungssatz muss mindestens 50 v. H. betragen. 3Leistungen, die aufgrund Rechtsvorschrift oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen, sind zu berücksichtigen; Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 zugelassen werden. 4Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. 5Die Beihilfen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen Dritter die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

 

(5[7] [Bis 31.12.2020: 4] ) 1Die auszuzahlenden Beihilfen werden je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:

Stufe Besoldungsgruppen Betrag
1 Besoldungsgruppen A 7 und A 8 100,00 EUR
2 Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 150,00 EUR
3 Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 300,00 EUR
4 Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 450,00 EUR
5 Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 600,00 EUR
6 Höhere Besoldungsgruppen 750,00 EUR.

2Die Beträge nach Satz 1 bemessen sich

 

1.

bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten nach dem Ruhegehaltssatz,

 

2.

bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach 55 v. H. des Ruhegehaltssatzes;

dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der Nummer 1 70 v. H. und in den Fällen der Nummer 2 40 v. H. der Beträge nach Satz 1 nicht übersteigen.

 

(6[8] [Bis 23.11.2020: 5] ) 1Das Nähere regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. 2In ihr sind insbesondere Regelungen zu treffen

 

1.

über die Gewä...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge