Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungszeit. Überführung. Aufgabenübernahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Überführung der Sektion Wirtschaftswissenschaften der Karl-Marx-Universität Leipzig; keine Übernahme des Wissenschaftsbereichs „Sozialistische Arbeitswissenschaften” als Aufgabenbereich dieser Sektion; keine Übernahme des Fachgebiets „Dozentur Technologie” als Aufgabenbereich dieser Sektion.

 

Normenkette

BAT-O § 19

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 11.04.1995; Aktenzeichen 9 Sa 1228/94)

ArbG Leipzig (Urteil vom 05.08.1994; Aktenzeichen 13 Ca 1364/94)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 1995 – 9 Sa 1228/94 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten des Klägers nach § 19 BAT-O.

Der am 15. Mai 1938 geborene Kläger ist seit 1964 Dipl.-Ingenieur für Elektronik und promovierte im Jahr 1989 zum Dr. oec. Er ist seit dem 15. November 1977 an der Universität Leipzig (früher: Karl-Marx-Universität Leipzig) als wissenschaftlicher Assistent beschäftigt. Bis zum 31. August 1990 arbeitete er an der Sektion Wirtschaftswissenschaften der Karl-Marx-Universität Leipzig. Diese Sektion gliederte sich in folgende Wissenschaftsbereiche und Lehrstühle:

  1. Wissenschaftsbereich Politische Ökonomie
  2. Wissenschaftsbereich Wirtschaftsgeschichte/Geschichte der Politischen Ökonomie
  3. Wissenschaftsbereich Sozialistische Volkswirtschaft
  4. Wissenschaftsbereich Weltwirtschaft
  5. Wissenschaftsbereich Leitung und Organisation der sozialistischen Industrie
  6. Wissenschaftsbereich Rechnungsführung und Statistik
  7. Wissenschaftsbereich Sozialistische Betriebswirtschaft
  8. Wissenschaftsbereich Sozialistische Arbeitswissenschaften mit zwei Lehrstühlen für Arbeitsökonomie und einer selbständigen Dozentur Technologie

Im Jahr 1990 wurde die Sektion Wirtschaftswissenschaften in eine Fakultät für Wirtschaftswissenschaften umgewandelt. Die innere Struktur dieser Fakultät bestand aus folgenden Instituten:

  • Institut für Volkswirtschaft
  • Institut für Betriebswirtschaft
  • Institut für Wirtschaftsinformatik
  • Institut für Statistik
  • Wirtschaftshistorisches Institut

Als Folge des Abwicklungsbeschlusses des Beklagten vom 11. Dezember 1990 wurde durch die neu berufene Gründungskommission im Laufe des Jahres 1991 eine neue Struktur der Lehrstühle der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften festgelegt. Diese gliedert sich in:

Betriebswirtschaftslehre

Lehrstühle für

  • Marketing
  • Personalwirtschaftslehre
  • Produktionswirtschaft
  • Unternehmensrechnung und betriebswirtschaftliche Steuerlehre
  • Wirtschaftsprüfung/Treuhandwesen
  • Versicherungsbetriebslehre
  • Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre (Banken)
  • Grundstücks- und Wohnungswirtschaft

Volkswirtschaftslehre

Lehrstühle für

  • Wirtschaftspolitik
  • Volkswirtschaftslehre, insbesondere Mikroökonomik
  • Volkswirtschaftslehre, insbesondere Makroökonomik
  • Professur für Volkswirtschaftslehre, insbesondere osteuropäische Volkswirtschaft

Statistik und Empirische Wirtschaftsforschung

Lehrstuhl für

  • Empirische Wirtschaftsforschung

Wirtschaftsinformatik

zwei Lehrstühle für

  • Wirtschaftsinformatik

Wirtschaftsingenieurwesen

Lehrstühle für

  • konstruktiver Ingenieurbau/Tragestrukturen
  • Massivbau/Baustofftechnologie

Der Kläger war im Wissenschaftsbereich „Sozialistische Arbeitswissenschaften” in der Dozentur „Technologie” tätig. Der Kläger vertrat dort die Disziplinen „Sozialistische Arbeitswissenschaften” und „Sozialistische Arbeitsorganisation und Arbeitstechnologie”, die heute nicht mehr gelehrt werden. In der am 1. September 1990 neugegründeten wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig gibt es den Studiengang Arbeitsökonomie nicht mehr. Die Dozentur „Technologie” wurde noch bis zum Herbst 1992 fortgeführt, um den immatrikulierten Studenten die Möglichkeit zu geben, ihr vor der Herstellung der Deutschen Einheit begonnenes Studium abzuschließen. In dieser Zeit, in der der Kläger im Wintersemester 1990/91 drei Vorlesungen („Spezielle Technologien für Arbeitsökonomen”, „Technologische Planung und Fertigungsorganisation” und „Technologieinnovation und Technologiemanagement”) hielt, war die Dozentur „Technologie” dem Institut für Betriebswirtschaft zugeordnet.

Die Arbeits- und Forschungsgruppe des Klägers bestand aus diesem und zwei weiteren Personen, die Techniker waren. Aufgabe der Arbeitsgruppe war es, den Studierenden der ehemaligen Sektion Wirtschaftswissenschaft Grundlagen der Technik und Technologie zu vermitteln. Die beiden Techniker schieden 1991 altersbedingt aus den Diensten des Beklagten aus.

Der Kläger wurde im Oktober 1990 in den Personalrat der Universität Leipzig gewählt und zu 50 % von der Arbeit freigestellt. Neben den drei genannten Vorlesungen im Wintersemester 1990/91 betreute der Kläger nach dem Oktober 1990 zwei Diplomanden. Seit Januar 1992 ist der Kläger Mitglied des Hauptpersonalrates des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Er ist seitdem vollständig von der Arbeit freigestellt.

Die Universität Leipzig setzte mit Schreiben vom 7. Januar 1993 den Beginn der Beschäftigungszeit des Klägers im Sinne von § 19 BAT-O auf den 1. Januar 1991 fest und rechnete die Zeit vom 15. November 1977 bis zum 31. Dezember 1990 wegen Abwicklung der Sektion Wirtschaftswissenschaften nicht an. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. II a Fallgr. 1 a BAT-O, seit Mai 1993 nach Lebensaltersstufe 45.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe seit dem 1. Dezember 1991 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I b BAT-O Lebensaltersstufe 47 zu, da er die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. I b Fallgr. 2 der Anlage 1 a zum BAT-O erfülle. Nach Abschluß der zweiten Staatsprüfung und seiner Promotion im Jahre 1989 habe er bereits am 1. Dezember 1991 die erforderliche elfjährige Bewährungszeit in der VergGr. II a BAT-O erfüllt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Dezember 1991 nach der Vergütungsgruppe I b der Vergütungsordnung Bund/Länder der Anlage 1 a zum BAT-O in der Lebensaltersstufe 47 zu vergüten, nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Zeit der Tätigkeit des Klägers in der Sektion Wirtschaftswissenschaften der Karl-Marx-Universität Leipzig sei nicht als Beschäftigungszeit i.S. von § 19 BAT-O anzurechnen. Die Sektion Wirtschaftswissenschaften sei nicht überführt worden. Auch habe das neu gegründete Institut für Betriebswirtschaft keine Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche des früheren Wissenschaftsbereichs „Sozialistische Arbeitswissenschaften” übernommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

Der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. I b Lebensaltersstufe 47 BAT-O hängt davon ab, ob die Zeit seiner Tätigkeit in der Sektion Wirtschaftswissenschaften der Karl-Marx-Universität Leipzig als Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 1 und 2 BAT-O und für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach den Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O anzurechnen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht verneint.

1. Die für die Anrechnung als Beschäftigungszeit maßgebenden tariflichen Bestimmungen haben, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

㤠19

Beschäftigungszeit

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.

Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991:

  1. Als Übernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
  2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1

    b) für Angestellte der Länder

    Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat,

    …”

2. Die Zeit der Tätigkeit des Klägers vor dem 1. Januar 1991 ist nicht nach § 19 Abs. 1 BAT-O als Beschäftigungszeit anzuerkennen, da der Beklagte, der Freistaat Sachsen, nicht mit der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der Karl-Marx-Universität Leipzig als einer nachgeordneten Einrichtung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der ehemaligen DDR, identisch ist. Damit ist die Zeit der Tätigkeit bei der Karl-Marx-Universität keine Beschäftigungszeit bei „demselben Arbeitgeber” i.S.v. § 19 Abs. 1 BAT-O. Eine Anerkennung der Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 2 BAT-O kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die frühere Arbeitgeberin nicht den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat.

3. Die Zeit vor dem 1. Januar 1991 ist auch nicht nach den Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O als Beschäftigungszeit anzurechnen.

a) Durch den Beitritt der DDR ist diese und damit auch die Karl-Marx-Universität Leipzig als frühere Arbeitgeberin des Klägers weggefallen, ohne daß eine Überführung der Sektion Wirtschaftswissenschaften, in der der Kläger tätig war, nach Art. 13 EV erfolgt ist.

In Art. 13 EV ist der Übergang von Einrichtungen und Teileinrichtungen geregelt. Deswegen kann sich die Überführung i.S.v. Nr. 2 Buchst. b Übergangsvorschriften nicht nur auf Einrichtungen, sondern auch auf Teileinrichtungen beziehen. Zur Überführung von Einrichtungen oder Teileinrichtungen nach Art. 13 EV bedurfte es einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle (BAGE 71, 147 = AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – ZIP 1992, 1275). Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde i.S.v. Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung sie unverändert fortführte oder unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAGE 72, 176 = AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag).

Der Beklagte hat die Sektion Wirtschaftswissenschaften, eine Teileinrichtung der Karl-Marx-Universität, nicht überführt. Der Beklagte hat in dem Abwicklungsbeschluß vom 11. Dezember 1990 für die Sektion Wirtschaftswissenschaften eine ausdrückliche Entscheidung dahingehend getroffen, daß die wesentliche Aufgabenstellung, die darauf gerichtet war, Absolventen heranzubilden, die bereit und in der Lage waren, die Politik der Partei der Arbeiterklasse und des sozialistischen Staates jederzeit und unter allen Bedingungen offensiv zu vertreten, vollständig weggefallen ist.

b) Der Beklagte hat auch nicht den Wissenschaftsbereich „Sozialistische Arbeitswissenschaften” und damit einen Aufgabenbereich der ehemaligen Sektion Wirtschaftswissenschaften übernommen, was zur Folge hätte, daß die Zeit der Tätigkeit des Klägers in diesem Aufgabenbereich nach Nr. 2 Buchst. b Übergangsvorschriften als Beschäftigungszeit anzurechnen wäre.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach Nr. 2 Buchst. b Übergangsvorschriften darauf an, ob eine Aufgabe bzw. ein Aufgabenbereich der Einrichtung ganz oder überwiegend übernommen worden ist. Dabei beurteilt sich die Aufgabe der Einrichtung nach den für ihre Tätigkeit maßgebenden Rechtsgrundlagen (vgl. BAG Urteile vom 29. Februar 1996 – 6 AZR 472/95 – AP Nr. 10 zu § 19 BAT-O; vom 28. März 1996 – 6 AZR 561/95BAGE 82, 334 = AP Nr. 5 zu § 19 BAT-O und vom 25. Juli 1996 – 6 AZR 673/95 – AP Nr. 11 zu § 19 BAT-O) und den tatsächlichen Umständen (Urteil vom 30. Mai 1996 – 6 AZR 638/95BAGE 83, 161 = AP Nr. 8 zu § 19 BAT-O).

Ist eine Aufgabe nicht in vollem Umfang übernommen worden, so kommt die Übernahme eines Aufgabenbereichs als einer kleineren organisatorischen Einheit in Betracht. Ein Aufgabenbereich erfordert damit einen im Rahmen der Aufgabe der Einrichtung organisatorisch eigenständigen Teilbereich.

Eine solche organisatorische Eigenständigkeit bedingt nicht die Fähigkeit zur aufgabenbezogenen Eigensteuerung, wie sie für eine Teileinrichtung kennzeichnend ist. Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang, der neben dem Tarifwortlaut für die Tarifauslegung maßgebend ist (vgl. BAGE 46, 308, 310 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) kommt eine Anrechnung als Beschäftigungszeit nach Nr. 2 Buchst. b Übergangsvorschriften auch dann in Betracht, wenn Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche einer Teileinrichtung übernommen worden sind. Die Tarifvertragsparteien gehen, wie der Bezug auf Art. 13 EV ausweist, davon aus, daß nicht nur eine Einrichtung als Ganzes, sondern auch eine Teileinrichtung überführt werden kann. Für den Fall, daß eine Überführung nicht erfolgt ist, ist deshalb sowohl bei einer Einrichtung als auch bei einer Teileinrichtung die Übernahme von Aufgaben bzw. Aufgabenbereichen für die Anrechnung der Beschäftigungszeit maßgebend.

Aus dem Tarifwortlaut ergibt sich, daß es auf die Übernahme von Aufgaben bzw. Aufgabenbereichen der Einrichtung bzw. der Teileinrichtung nicht aber darauf ankommt, ob die vom Angestellten arbeitsplatzbezogen ausgeübte Tätigkeit fortgeführt wird (vgl. BAG Urteil vom 28. März 1996 – 6 AZR 561/95 – a.a.O.). Für die Beurteilung der Übernahme von Aufgaben bzw. Aufgabenbereichen ist nicht maßgeblich, ob der Angestellte bei seiner jetzigen Tätigkeit die von ihm früher erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen einsetzen kann. Zwar setzt die Anrechnung als Beschäftigungszeit voraus, daß der Angestellte in dem übernommenen Bereich tätig war. Nicht entscheidend ist aber, ob der Angestellte weiterhin diese Tätigkeit ausübt. Der Einsatz erworbener Fähigkeiten und Erfahrungen rechtfertigt deshalb noch nicht den Schluß auf die Übernahme einer Aufgabe bzw. eines Aufgabenbereiches.

Nach diesen Grundsätzen scheidet die Übernahme eines Aufgabenbereichs „Sozialistische Arbeitswissenschaften” aus, da diese in der neuen Fakultätsstruktur von 1991 nicht mehr erscheint.

bb) Das Fachgebiet „Dozentur Technologie” ist für sich gesehen ebenfalls nicht als Aufgabenbereich anzusehen, den der Beklagte übernommen hat.

Der Kläger vertrat in der „Dozentur Technologie” die Disziplinen „Sozialistische Arbeitswissenschaften” und „Sozialistische Arbeitsorganisation und Arbeitstechnologie”, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts heute nicht mehr gelehrt werden.

Die in dieser Form fachlich und organisatorisch ausgestaltete Ausbildung wurde vom Beklagten innerhalb der neuen Struktur der Lehrstühle der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften nicht mehr fortgeführt. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß die vorübergehende Fortführung der „Dozentur Technologie” bis zum Herbst 1992 keine Übernahme i.S. von Nr. 2 Buchst. b Übergangsvorschriften darstellt, weil damit das Ziel dieser Vorschrift nicht erreicht wird. Der Beklagte hat die Dozentur nur fortgeführt, um den Studenten die Möglichkeit eines Studienabschlusses zu gewähren. Dies genügt nicht für eine Übernahme nach Nr. 2 Buchst. b Übergangsvorschriften.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1102139

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