Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 05.08.1994; Aktenzeichen 13 Ca 1364/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.01.1998; Aktenzeichen 6 AZR 628/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 5. August 1994 – 13 Ca 1364/94 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung.

Der am 15. Mai 1938 geborene Kläger ist seit 1964 Diplomingenieur für Elektronik. Im Jahre 1989 promovierte er zum Dr. oec.

Seit 15. November 1977 war der Kläger zunächst an der K.-M.-U. L. und dann an der U. L. als wissenschaftlicher Assistent beschäftigt. Bis zum 31. August 1990 arbeitete er an der Sektion Wirtschaftswissenschaften. Diese Sektion war in acht Wissenschaftsbereiche unterteilt, wozu u. a. der Wissenschaftsbereich Sozialistische Arbeitswissenschaften gehörte. Dieser Wissenschaftsbereich hatte zwei Lehrstühle für Arbeitsökonomie und eine Dozentur für Technologie, welcher der Kläger zugeordnet war. Der Kläger vertrat hier die Disziplinen Sozialistische Arbeitswissenschaften und Sozialistische Arbeitsorganisation und Arbeitstechnologie, die heute nicht mehr gelehrt werden.

Zum 1. September 1990 wurde anstelle der Sektion Wirtschaftswissenschaften die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der U. L. neu gegründet. In dieser Fakultät gibt es den Studiengang Arbeitsökonomie nicht mehr. Die Dozentur Technologie wurde noch bis Herbst 1992 fortgeführt, um den immatrikulierten Studenten die Möglichkeit zu geben, ihr vor der Wende begonnenes Studium abzuschließen. In dieser Zeit, in der der Kläger im Wintersemester 1990/91 drei Vorlesungen („Spezielle Technologien für Arbeitsökonomen”, „Technologische Planung und Fertigungsorganisation” und „Technologieinnovation und Technologiemanagement”) hielt, war die Dozentur Technologie dem Institut für Betriebswirtschaftslehre zugeordnet.

Die Arbeits- und Forschungsgruppe des Klägers bestand einschließlich des Klägers aus drei Personen. Die beiden anderen mit dem Kläger dort beschäftigten Personen waren Techniker. Aufgabe der Arbeitsgruppe war es, den Studierenden der Wirtschaftswissenschaftlichen Sektion Grundlagen der Technik und Technologie zu vermitteln. Die beiden Techniker aus der Arbeitsgruppe des Klägers schieden 1991 altersbedingt aus den Diensten des Beklagten aus.

Im Oktober 1990 wurde der Kläger in den Personalrat der U. L. gewählt und zu 50 % von der Arbeit freigestellt. Neben den drei genannten Vorlesungen im Wintersemester 1990/91 betreute der Kläger nach dem Oktober 1990 zwei Diplomanden. Nachdem der Kläger im Januar 1992 Mitglied des Hauptpersonalrates des Sächsische Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst wurde, ist er von der Arbeit vollständig freigestellt worden.

Der Kläger wird seit Dezember 1991 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O, Fallgruppe 1 a, Lebensaltersstufe 43 und seit Mai 1993 nach der Lebensaltersstufe 45 vergütet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er bereits seit 1. Dezember 1991 auf der Grundlage der Vergütungsgruppe I b BAT-O, Lebensaltersstufe 47 zu vergüten sei, da die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg erfüllt seien. Durch den Abschluß der zweiten Staatsprüfung mit seiner Promotion im Jahre 1989 habe er bereits am 1. Dezember 1991 die erforderliche elfjährige Bewährungszeit der Vergütungsgruppe II BAT-O erfüllt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Dezember 1991 nach der Vergütungsgruppe I b der Vergütungsordnung Bund/Länder der Anlage 1 a zum BAT-O in der Lebensaltersstufe 47 zu vergüten, nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Sektion Wirtschaftswissenschaften der K.-U. L. nicht überführt worden sei. Die Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 1991 seien daher nach § 19 BAT-O und den diese Bestimmung ergänzenden Übergangsvorschriften nicht anzurechnen. Die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe I b lägen nicht vor.

Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 5. August 1994 der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Bl. 132 bis 143 d. A. verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 15. September 1994 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 10. Oktober 1994 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Dezember 1994 am 10. Dezember 1994 begründet.

Der Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vertrages mit Rechtsausführungen an. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, daß 1993 die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät neu gegründet worden sei und die Ausbildungsrichtung Arbeitsökonomie nicht fortgeführt werde. Das Gebiet Technologie werde nicht mehr an der U. L., sondern an Technischen Hochschulen gelehrt. Der Beklagte habe daher...

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