Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Pädagogische Unterrichtshilfe in Sachsen

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. VII Fallgr. 3; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. VIb Fallgr. 5; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vc Fallgr. 5; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vb Fallgr. 5; ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; SR 2 l I zum BAT-O; Vorbem. Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT-O; SächsSchulG § 40; TVG §§ 3-4

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 24.09.1997; Aktenzeichen 4 Sa 239/97)

ArbG Zwickau (Urteil vom 28.05.1996; Aktenzeichen 6 Ca 8008/95)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 1997 – 4 Sa 239/97 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28. Mai 1996 – 6 Ca 8008/95 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O einschließlich der allgemeinen Zulage seit 1. August 1995 nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Januar 1996 aus der Summe der rückständigen Nettodifferenzbeträge (August 1995 – Dezember 1995) sowie – jeweils ab Fälligkeit – aus den danach fällig gewordenen Nettodifferenzbeträgen zu zahlen.

3. Der beklagte Freistaat hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die tarifgebundenen Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für ihre Arbeit als pädagogische Unterrichtshilfe Vergütung für Erzieherinnen auf der Grundlage des BAT-O, nämlich nach VergGr. Vb BAT-O zusteht oder nur die gezahlte Vergütung– VergGr. Vc BAT-O –auf der Grundlage der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL).

Die am 19. Mai 1954 geborene Klägerin verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als medizinisch-technische Laborassistentin sowie über eine Qualifikation als Erzieherin in Fördereinrichtungen. Sie ist seit dem 7. Februar 1979 bei dem beklagten Freistaat oder dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Sie war zunächst bis 30. Juni 1990 als Erzieherin in der Reha-Tagesstätte Vater-Jahn-Straße in Reichenbach, ab 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 als Erzieherin in der Tagesstätte für geistig Behinderte in Reichenbach tätig. Seit 1. Juli 1991 ist sie als Erzieherin für geistig Behinderte an der G-Schule in Reichenbach überwiegend unterrichtsbegleitend beschäftigt, ab 1. August 1995 als “pädagogische Unterrichtshilfe”.

Wegen der Einzelheiten wird auf die “Vereinfachte Feststellung der Vergütungsgruppe” vom 13. September 1995 des beklagten Freistaates, in der die “auszuübende Tätigkeit ab 1. August 1995” als “Pädagogische Unterrichtshilfe” aufgelistet ist, Bezug genommen.

Ab dem 1. Dezember 1991 wurde die Klägerin nach der VergGr. Vb BAT-O “aufgrund von Bewährungsaufstieg” vergütet. Nach dem Änderungsvertrag vom 14. Juni 1995 wird die Klägerin ab dem 1. August 1995 als “pädagogische Unterrichtshilfe” beschäftigt. Nach § 3 dieses Vertrages ist sie nach Abschnitt E der Lehrer-Richtlinien-O der TdL in die VergGr. VIb BAT-O eingruppiert. Die Klägerin wandte sich wiederholt erfolglos gegen die Eingruppierung in die VergGr. VIb und beanspruchte weiterhin Vergütung nach VergGr. Vb.

Mit ihrer am 22. Dezember 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin das Ziel weiter, auch ab 1. August 1995 nach der VergGr. Vb BAT-O vergütet zu werden. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O. Sie habe sowohl bis zum 31. Juli 1995 als auch danach dieselbe Tätigkeit ausgeführt. Sie sei bereits bis zum 31. Juli 1995 als Erzieherin überwiegend unterrichtsbegleitend eingesetzt gewesen. Lediglich die Berufsbezeichnung habe sich geändert. Sie setze auch als pädagogische Unterrichtshilfe nach dem 1. August 1995 unverändert bis heute ihre Tätigkeit wie bisher unterrichtsbegleitend an der Förderschule fort. Ein Unterschied in der Arbeitsgestaltung zwischen pädagogischer Unterrichtshilfe und Erzieherin sei nicht gegeben. Weder Tätigkeit noch Tätigkeitsumfang noch Qualifikationsanforderungen hätten sich geändert. Hierzu listet die Klägerin einzelne Lernziele betreffend die Unterrichtsbegleitung auf. Sie sei daher auch über den 31. Juli 1995 hinaus mit unveränderten Arbeitsaufgaben als Erzieherin tätig. Sie sei an einer Ganztagsschule tätig, an der ausschließlich Kinder betreut würden, die zum Personenkreis des § 39 BSHG gehörten. An der Förderschule für geistig Behinderte in Reichenbach stehe darüber hinaus kein Personal zur Verfügung, das sich ausschließlich mit der Betreuung der Kinder in den Zeiten vor und nach dem Unterricht widme. Diese Aufgaben nähmen vielmehr die Erzieherinnen/pädagogischen Unterrichtshilfen wie die Klägerin war, die im übrigen auch die Lehrer bei der Unterrichtserteilung unterstützten. Damit könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin ausschließlich als sog. pädagogische Unterrichtshilfe tätig gewesen sei, sondern sie sei zu einem erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit auch mit der selbständigen Betreuung und Erziehung der Kinder außerhalb des Unterrichts befaßt. Die Klägerin sei erheblich weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit unmittelbarer Unterrichtstätigkeit beschäftigt. Dies gebe damit der Gesamttätigkeit der Klägerin nicht das Gepräge. Die direkte Lehrtätigkeit sei für die Klägerin nur in einem sehr eingeschränkten Maße möglich. Die pädagogischen Unterrichtshilfen gestalteten auch in dem gleichen Umfang wie früher, als sie noch Erzieherinnen genannt worden seien, die betreute Freizeit. Die Klägerin werde am Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils in sechs Unterrichtsstunden eingesetzt. Am Mittwoch erfolge der Einsatz bei fünf Unterrichtsstunden und am Freitag geschehe dieses bei drei Unterrichtsstunden, so daß die Unterrichtsstunden unter Berücksichtigung von 45 Minuten pro Unterrichtsstunde tatsächlich 19,8 Wochenstunden darstellten mit der Folge, daß die Klägerin, die 40 Stunden pro Woche bei dem beklagten Freistaat beschäftigt sei, die restliche Zeit von 20,2 Wochenstunden mit Tätigkeiten ausfülle, die einer Erzieherin zuzuordnen seien. Da die Klägerin weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit unmittelbarer Unterrichtstätigkeit beschäftigt sei, könne dies der Gesamttätigkeit der Klägerin kein Gepräge geben. Die Klägerin sei tatsächlich als Erzieherin beschäftigt und demzufolge als solche von dem beklagten Freistaat zu vergüten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

festzustellen, daß die Klägerin über den 31. Juli 1995 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bei dem Beklagten mit einer unterrichtsbegleitenden Funktion an einer Förderschule für geistig Behinderte unter Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. Vb BAT-O und Erzieherzulage zu beschäftigen ist,

hilfsweise,

es wird festgestellt, daß die Klägerin über den 31. Juli 1995 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bei dem Beklagten mit unterrichtsbegleitender Funktion an einer Förderschule für geistig Behinderte unter Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. Vc BAT-O und Erzieherzulage zu beschäftigen ist.

Der beklagte Freistaat hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat u. a. die Auffassung vertreten, die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Änderungsvertrag vom 14. Juni 1995, sondern auch aus den Regelungen des BAT-O (§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991) und den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O). Danach sei die Anl. 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Vielmehr sei die Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe den Lehrkräften zuzuordnen. Gemäß der Tätigkeitsbeschreibung vom 31. August/13. September 1995 stehe die unterrichtsbegleitende Tätigkeit im Vordergrund. Die Klägerin sei in der Werkstufe eingesetzt. Von den 36 Stunden betrage ihr unterrichtsbegleitender Einsatz 31 Stunden, das entspreche etwa 23 Zeitstunden. Etwa 13 Zeitstunden entfielen auf die Betreuung der Kinder vor und nach dem Unterricht. Damit stehe fest, daß der überwiegende Anteil der Arbeitszeit als pädagogische Unterrichtshilfe in unterrichtsbegleitender Tätigkeit im Sinne von § 22 BAT-O erbracht werde. Die Klägerin sei gerade nicht als Erzieherin tätig, zumindest nicht überwiegend. Vielmehr überwiege der Anteil an unterrichtsbegleitender Tätigkeit und damit an Tätigkeiten in der Nähe zur Lehrtätigkeit und nicht zur Tätigkeit als Erzieher.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie klageerweiternd auch Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen verlangt hatte, zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin nur noch ihren Anspruch, ab 1. August 1995 nach VergGr. Vb BAT-O zzgl. “Erziehungszulage”, hilfsweise nach VergGr. Vc BAT-O zzgl. “Erziehungszulage” vergütet zu werden, allerdings mit der Maßgabe, daß außerdem 4 % Zinsen aus den sich ergebenden Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit verlangt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Klägerin stehen auch ab 1. August 1995 Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O und die allgemeine Zulage nach dem Zulagentarifvertrag vom 17. Mai 1982 zu. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Vergütung richtet sich für pädagogische Unterrichtshilfen wie die Klägerin nach dem BAT-O und nicht nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL.

I. Der in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag sowie der Hilfsantrag sind als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Feststellungsklagen zulässig (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Soweit die Klägerin diese Anträge erstmalig in der Revisionsinstanz um Rechtshängigkeitszinsen erweitert, ist auch das als zulässig anzusehen, da neues tatsächliches Vorbringen nicht erforderlich ist. Zwar kann der Antrag in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Die Klageerweiterung ist aber zulässig, wenn es sich um eine Klageerweiterung i. S.v. § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO handelt und der geänderte Antrag auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt und/oder auf unstreitiges tatsächliches Vorbringen gestützt werden kann (BAG Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 619/93 – AP Nr. 38 zu § 2 BeschFG 1985, zu A III der Gründe; BAG Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 261/95 – n. v., zu II 5 der Gründe; BAG Urteil vom 16. September 1998 – 10 AZR 486/97 – n v., zu II 1 der Gründe)

II. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß wegen der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien die Regelung des BAT-O einschließlich der Übernahme der Vergütungsordnung des BAT in den BAT-O durch den Tarifvertrag vom 8. Mai 1991 und der SR 2 1 I unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Daraus folgt, daß der BAT-O und die Anlage 1a zum BAT-O die arbeitsvertragliche Vereinbarung, in der die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (im folgenden Lehrer-Richtlinien-O der TdL) zum Vertragsgegenstand gemacht worden sind, insoweit verdrängen, als die TdL-Richtlinien für die Klägerin ungünstigere Regelungen enthalten (§ 4 Abs. 3 TVG) und die Tarifvertragsparteien die Lehrer-Richtlinien-O der TdL nicht, auch nicht hilfsweise für pädagogische Unterrichtshilfen in ihr Regelwerk aufgenommen haben. Denn die Lehrer-Richtlinien-O der TdL haben keinen Rechtsnormcharakter. Sie sind einseitig erlassene Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder (Urteile des Senats vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O und vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O). Sie sind bei tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien nur dann einschlägig, wenn die Tarifvertragsparteien die Richtlinien zum Bestandteil einer tariflichen Regelung gemacht haben.

Das ist für die Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe nicht der Fall.

1. Nach § 22 Abs. 1 BAT-O richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist (§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991). Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen. Diese sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Nachdem die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV), die die Vergütung der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte im Beitrittsgebiet regelte, zum 1. Juli 1995 außer Kraft getreten ist und der beklagte Freistaat keine Besoldungsordnung für beamtete Lehrkräfte erlassen hat, gibt es bei dem beklagten Freistaat kein gültiges Besoldungsrecht für beamtete Lehrkräfte, so daß für angestellte Lehrkräfte zur Zeit die TdL-Richtlinien für die Eingruppierung maßgeblich sind.

2. Diese Richtlinien sind jedoch nicht auf die Klägerin anwendbar. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nicht als Lehrkraft im Sinne des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O, der SR 2 1 I und der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen anzusehen mit der Folge, daß grundsätzlich die Anlage 1a zum BAT-O zur tariflichen Bewertung ihrer Tätigkeit heranzuziehen ist.

a) Lehrkräfte im Sinne der genannten Tarifnormen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt (Protokollnotiz zu SR 2 1 I BAT-O). Diese Protokollnotiz kann auch zur Bestimmung des durch die Vorbemerkung Nr. 5 geregelten Adressatenkreises herangezogen werden (Urteil des Senats vom 26. Januar 1972 – 4 AZR 104/71 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT), allerdings ohne ausschließliche Beschränkung auf den durch die S R 2 1 I BAT erfaßten Personenkreis (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 1987 – 4 AZR 137/87 – BAGE 56, 59 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entsprechendes gilt für § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1. Dabei sind “Kenntnisse” als theoretisches Wissen und “Fertigkeiten” als praktische Handhabung des Erlernten zu verstehen (vgl. BAG Urteil vom 21. März 1984 – 4 AZR 42/82 – BAGE 45, 233 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 18. September 1986 – 6 AZR 446/83 – AP Nr. 9 zu § 15 BAT). Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist und die unmittelbare Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten einnimmt (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 18. September 1986, aaO).

Zu den klassischen Aufgaben der Lehrer im öffentlichen Schuldienst gehört die Erteilung des Unterrichts (vgl. Deutsches Rechts-Lexikon, Bd. 2, 2. Aufl., S. 882 Stichwort “Lehrer”). Dann ist das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene Tätigkeitsmerkmal “Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten” gegeben. Auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Durchführung von praktischen Übungen ist Unterricht im Sinne der genannten Protokollnotiz. Ein Unterricht im Sinne der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten setzt aber einen eigenverantwortlichen Unterricht voraus und nicht nur unterrichtsbegleitende Unterstützungen.

Die Begriffe “Kenntnisse und Fertigkeiten” und “Gepräge” sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Interpretation im einzelnen dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob das Landesarbeitsgericht dabei von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm dabei Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob alle erheblichen Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben (BAGE 46, 292, 306 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 32, 203, 206 f. = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 218/82 – AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Lehrereigenschaft der Klägerin halten diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand.

aa) Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (GVBl. S. 213) mit späteren Änderungen unterscheidet zwischen Lehrern an öffentlichen Schulen und pädagogischen Unterrichtshilfen an Förderschulen deutlich. Nach § 40 Abs. 2 SchulG trägt der Lehrer die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler. Von ihnen zu unterscheiden sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 u.a. die pädagogischen Unterrichtshilfen. Hinsichtlich ihrer Verantwortung ist im SchulG nichts gesagt. Diese Aufteilung wird auch bei der Regelung der Aufsicht gegenüber den Schülern deutlich. Die Aufsicht unterliegt nach § 21 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (GVBl S. 167) in erster Linie dem Schulleiter und den Lehrern, erst dann sind die pädagogischen Unterrichtshilfen genannt.

bb) Dieser Unterscheidung entsprechen die der Klägerin übertragenen Aufgaben. Die Klägerin ist nach der “Vereinfachten Feststellung der Vergütungsgruppe” vom 31. August/13. September 1995 u.a. zur

Unterrichtsbegleitenden Tätigkeit

Durchführung von einzel- und gruppenunterrichtlichen Maßnahmen nach Abstimmung mit dem Lehrer; Unterstützung des Lehrers bei allen pädagogischen Vorhaben

Begleitung der Klasse im gesamten Tagesablauf sowie bei Klassen- und Schulausflügen

Hilfestellung für Kinder mit Defiziten in der sensorischen, motorischen, intellektuellen oder lebenspraktischen Entw.

zu organisatorischen Tätigkeiten – Elternarbeit

zu pflegerischen Tätigkeiten bei schwermehrfachbehinderten Kindern

zur diagnostischen Tätigkeit; Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten, Gutachten und Beurteilungen

zur schädigungsspezifischen Gestaltung des Spiels

berufen.

Aufgrund dieser allgemeinen Umschreibung ihrer Tätigkeit ist die Klägerin nicht Lehrkraft im Sinne der genannten einschlägigen Tarifnormen. Eine Mitarbeiterin/Ein Mitarbeiter, die/der nur zur Mitwirkung berufen ist und nach Anleitung des zuständigen Lehrers arbeitet, kann nicht gleichzeitig eine Lehrkraft sein, bei der die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ihrer Tätigkeit das Gepräge gibt. Sie/Er übt dabei vielmehr nur Hilfstätigkeiten, d. h. unterstützende Arbeiten aus. Die Klägerin unterstützt in erster Linie das Lehrpersonal während der Unterrichtszeiten.

cc) Der Senat hat betont, die Unterrichtshilfe übe hinsichtlich des auf der Sonderschule erteilten Unterrichts nur eine unterstützende Funktion aus. Die Lehrtätigkeit werde hingegen von den Sonderschullehrern wahrgenommen (Urteil des Senats vom 15. Mai 1991 – 4 AZR 532/90 – ZTR 1991, 422). Ein Angestellter, der bei der Unterrichtserteilung lediglich unterstützend mitwirkt, ist keine Lehrkraft, er übt vielmehr Hilfstätigkeiten aus (vgl. Urteil des Senats vom 11. Februar 1987 – 4 AZR 145/86 – BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zwar sind die Lehrinhalte an einer Förderschule für geistig Behinderte andere als an einer allgemeinbildenden Schule für nichtbehinderte Kinder. Auch spielt an einer solchen Förderschule die Vermittlung praktischer Fertigkeiten für das alltägliche Leben eine Rolle. Dies steht aber auch an einer Förderschule im allgemeinen nicht im Vordergrund der Wissensvermittlung. Damit gibt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht das Gepräge, ihre Tätigkeit ist vielmehr gekennzeichnet von vielfältigen Hilfstätigkeiten, die eine geordnete Unterrichtserteilung durch den Lehrer/die Lehrerin ermöglichen. Die Klägerin ist daher keine Lehrkraft im Sinne des § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O und im Sinne der übrigen genannten tariflichen Bestimmungen.

dd) Die vom Landesarbeitsgericht genannte Entscheidung des Sechsten Senats vom 8. August 1996 (– 6 AZR 1013/94 – AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) steht nicht entgegen. In dem den Parteien bekannten Beschluß vom 10. Dezember 1997 (– 4 AZN 517/97 – n. v.) des Senats ist darauf hingewiesen, daß der Sechste Senat nicht entschieden hat, daß Lehrkraft im Sinne von § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 und der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I) auch der-/diejenige ist, der/die nicht selbst als Lehrkraft, sondern nur als pädagogische Unterrichtshilfe tätig ist. Der Sechste Senat hat ausgehend von dem in jenem Fall unstreitigen Sachverhalt, nach dem die Klägerin im Rahmen des Schulbetriebes Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, darüber befunden, ob die Grundsätze der Tarifautomatik auch im Rahmen der Lehrer-Richtlinien-O der TdL gelten.

III. Damit ist die Anlage 1a zum BAT zur tariflichen Bewertung der Tätigkeit der Klägerin heranzuziehen.

1. Die Tätigkeit der Klägerin wird jedoch von den Tätigkeitsmerkmalen für Erzieherinnen der Anlage 1a zum BAT nicht unmittelbar erfaßt. Der Begriff des Erziehers, wie er von den Tarifvertragsparteien in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Erziehungsdienst verwendet wird, ist im berufskundlichen Sinne zu verstehen. Er umfaßt deshalb nur entsprechende Tätigkeiten in außerschulischen Einrichtungen. Die Klägerin nimmt aber auch typisch schulbezogene Aufgaben wahr, indem sie den Lehrer oder die Lehrerin beim Unterricht unterstützt. Das schließt eine unmittelbare Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst aus.

2. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Aufgaben und ihrer Artverwandtheit und Vergleichbarkeit ist jedoch eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst im Wege der Lückenausfüllung gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 15. Mai 1991 – 4 AZR 532/90 – ZTR 1991, 422). Das trägt dem Umstand Rechnung, daß Erzieherinnen nicht nur in sozialpädagogischen Einrichtungen in der offenen Behindertenarbeit für geistig Behinderte, in Integrationskindergärten tätig sind, sondern auch im integrativen Schulunterricht als pädagogische Hilfskraft mit unterrichtsbegleitender Betreuung– pflegerische/lehr-/lernunterstützende Tätigkeiten in der Schulgruppe, Pausenbetreuung –beschäftigt werden (vgl. Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen, Gabi – Ausgabe 1995/96, Band 8d Nr. 864a B. 7. 2 S. 147 r. Sp. oben).

3. Die Klägerin verfügt über eine Qualifikation als Erzieherin in Fördereinrichtungen und wird als pädagogische Unterrichtshilfe beschäftigt. Die Klägerin gehört von ihrer Ausbildung her zu den Erzieherinnen.

4. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind demgemäß folgende tarifliche Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT-O/BL in entsprechender Anwendung heranzuziehen:

Vergütungsgruppe VII

3. Angestellte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6)

Vergütungsgruppe VI b

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 7)

Vergütungsgruppe V c

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)

Vergütungsgruppe V b

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)

Die Protokollnotizen, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, lauten:

Nr. 7

Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch

a) Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,

b) Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind,

eingruppiert.

Nr. 8

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b,

f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.

5. Die Klage hat nur dann Erfolg, wenn mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. Vb der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT-O/BL entspricht, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O.

6. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von der ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsvorgangs (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.) angenommen, die unterrichtsbegleitende Tätigkeit der Klägerin sei als ein einziger Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Das ist dahin zu ergänzen, daß ihre gesamte Tätigkeit einer Arbeitsvorgang bildet. Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit ist die Unterstützung der in der Förderschule für geistig Behinderte geleisteten Unterrichtsarbeit. Dazu gehören sowohl ihre unterrichtsbegleitende Tätigkeit als auch die Betreuung der Schüler-/innen in den Pausen und vor und nach dem Unterricht als auch die mit der Unterrichtsbegleitung zusammenhängende Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten, Gutachten, Beurteilungen usw. Die einzelnen Tätigkeiten lassen sich nicht sinnvoll voneinander trennen. Das zeigt die Auflistung der Aufgaben der Klägerin als “Pädagogische Unterrichtshilfe” in der “Vereinfachten Feststellung der Vergütungsgruppe” vom 31. August/13. September 1995 deutlich.

7. Die Klägerin erfüllt mit ihrer unterrichtsbegleitenden Tätigkeit die Merkmale, die für die von ihr begehrte Vergütung vorausgesetzt sind.

a) Das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 5 setzt eine vierjährige Bewährung in der VergGr. Vc Fallgr. 5 voraus. VergGr. Vc Fallgr. 5 baut auf der VergGr. VIb Fallgr. 5 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. VII Fallgr. 3 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst voraussetzt.

b) Das Landesarbeitsgericht hat – von seinem Standpunkt aus konsequent – nicht geprüft, ob die Klägerin die Voraussetzungen der von ihr begehrten VergGr. Vb erfüllt. Das kann der Senat nachholen; die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind getroffen.

aa) Die Klägerin übt Aufgaben einer Erzieherin aus, auch wenn sie nicht in Heimen, sondern im Schulbetrieb stattfinden. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen der im Wege der Lückenausfüllung herangezogenen VergGr. VII Fallgr. 3 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen.

bb) Die Klägerin erfüllt die Merkmale der VergGr. VIb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Sie ist zwar keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Sie ist aber “sonstige Angestellte” im Sinne der VergGr. VIb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Danach muß die Klägerin zunächst subjektiv über einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeit nicht ausreichend sind. Außerdem muß die Klägerin noch “entsprechende Tätigkeiten” auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den tariflichen Anforderungen genügt. Bei der subjektiven Voraussetzung der “gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” hat der Senat anerkannt und hervorgehoben, daß es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (vgl. Urteil vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 26/95 – AP Nr. 216 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

So liegt es hier. Die Klägerin verfügt über eine Qualifikation für Erzieherin in Fördereinrichtungen. Diese, ihre außerdem von ihr vorgetragenen Qualifikationen sowie die Berufserfahrung der Klägerin von über 15 Jahren, in denen die Klägerin mit unterschiedlich behinderten Kindern tätig war, lassen den Schluß zu, daß die Klägerin nicht nur in der Förderschule für geistig Behinderte, also in einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs der staatlichen anerkannten Erzieherin einsetzbar ist, sondern Fähigkeiten und Erfahrungen auch auf andersartigen Aufgabenfeldern besitzt, auf denen die in der Regel zu einer Tätigkeit in allen Bereichen ausgebildete Erzieherin einsetzbar ist. Die Klägerin übt auch eine entsprechende Tätigkeit aus, wenngleich schulische Hilfsfunktionen überwiegen, was aber wegen der Heranziehung dieses Tätigkeitsmerkmals im Wege der Lückenausfüllung unschädlich ist.

cc) Die Klägerin erfüllt als “sonstige Angestellte” auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Ihre Tätigkeit in der Förderschule für geistig Behinderte ist besonders schwierig im Tarifsinne. Das ist deswegen der Fall, weil das Beispiel b der Protokollnotiz Nr. 8, die “besonders schwierige fachliche Tätigkeiten” anhand von Beispielen erläutert, erfüllt ist. Die Klägerin ist als pädagogische Unterrichtshilfe in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG tätig.

dd) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Sie arbeitet bereits seit dem 7. Februar 1979 mit Gruppen behinderter Kinder/Schüler und betreut sie. Damit sind die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs erfüllt. Am 1. August 1995 war sie sonach wesentlich länger als vier Jahre mit Tätigkeiten befaßt, die der Wertigkeit der Tätigkeit im Sinne der VergGr. Vc Fallgr. 5 entsprechen.

IV. Richtet sich die Eingruppierung der Klägerin wegen der beiderseitigen Tarifbindung nach der Anlage 1a Teil II Abschnitt G zum BAT, sind die vertraglich vereinbarten Lehrer-Richtlinien-O der TdL nur dann von Bedeutung, wenn sie die Klägerin besser stellen würden. Das ist nicht der Fall. Denn die Lehrer-Richtlinien-O der TdL sehen für pädagogische Unterrichtshilfen nur dann eine Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O vor, wenn die pädagogische Unterrichtshilfe über eine mindestens zwölfmonatige sonderpädagogische Zusatzausbildung verfügt. Eine solche hat die Klägerin nicht. Daher kann dahinstehen, ob die Vereinbarung der Lehrer-Richtlinien-O der TdL aus anderen Gründen nicht trägt, wie die Klägerin meint. Auf die Ausführungen des Berufungsurteils in diesem Zusammenhang kommt es sonach ebensowenig an wie auf das insoweit kontroverse Vorbringen der Parteien.

Die Klägerin hat sonach auch ab 1. August 1995 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O und auf die allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2b Zulagentarifvertrag/BL vom 17. Mai 1982. Sie ist von der gegebenen Eingruppierung in die Anlage 1a zum BAT-O/BL abhängig.

Der Anspruch auf Verzinsung der Nettodifferenzbeträge zwischen VergGr. VIb und Vb BAT-O, die bis zur Rechtshängigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage fällig geworden sind, beruht auf § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Für die später fällig gewordenen Differenzbeträge schuldet der beklagte Freistaat die zuerkannten Zinsen nach § 284 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 36 Abs. 1 BAT-O (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 693/92 – BAGE 74, 268 = AP Nr. 4 zu § 20 BMT-G). Der Anspruch auf die tariflich zustehenden Gehälter wird am 15. des jeweiligen Abrechnungsmonats fällig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Zugleich für den wegen Pensionierung ausgeschiedenen Richter am Bundesarbeitsgericht Schneider

Friedrich, Schliemann, Pflügner-Wax, Seifner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2628906

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